Entscheidungen
Mit dem Handbuch soll die einfachgesetzliche Rechtslage für den Zugang zu zentralen Lebens- und Versorgungsbereichen von Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität skizziert werden. Nach einer kurzen Situationsanalyse folgen Handlungsvorschläge sowie ein Adressverzeichnis von Organisationen, Vereinen und Initiativen, die Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität unterstützen.EuGH: Dublin-III-Verordnung gilt auch bei außergewöhnlich hoher Zahl internationaler SchutzsuchenderDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil (AZ C-490/16, C-646/16) entschieden, dass die europäischen Zuständigkeitsregelungen für Asylverfahren, also das Dublin III-Verfahren, auch während der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationaler Schutzsuchender aus Drittstaaten gilt. Das Ersteinreiseland ist zuständig; eine Aufnahme im Wege der Eintrittsklausel stets möglich I Juli 2017Der EuGH hat mit Urteil vom 06.09.2017 (AZ: C-643/15 und C-647/15) entschieden, dass der Beschluss des Rates der EU zur Umsiedlung von geflüchteten Personen aus Griechenland und Italien in die anderen Mitgliedsstaaten der EU rechtmäßig war. Die Festlegung eines festen Verteilungsschlüssels zur Umverteilung und eine Aufnahme der Flüchtlinge auch durch die Slowakei und Ungarn ist somit begründet.Übersicht über die gesetzlichen Neuregelungen und das Verfahren zur Visum-Beantragung beim Familiennachzug.Informationen und Leitfaden zur Antragsstellung für das Visumverfahren von Familienangehörigen von subsidiär geschützte Flüchtlingen auf deutsch und arabisch. Die Informationen sind jedoch nur aktuell für die Botschaften in: Beirut, Erbil, Amman und Istanbul.Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit einem Urteil vom 27. Juni 2017 (AZ. 2 LB 117/17) entschieden, dass ein Schutzsuchender, der bereits subsidiärer Schutz erhalten hat, keine zusätzliche Flüchtlingsanerkennung begehren kann.Die Aufenthaltserlaubnisse für Menschen aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten haben, werden per Verordnung bis zum 4. März 2025 verlängert. Bestehende Aufenthaltserlaubnisse sollen fortgelten, sodass keine Verlängerung im Einzelfall notwendig sein soll.Ergänzungslieferung des Visumhandbuchs (69. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2019). Darin finden sich zu allen Fragen der Visumserteilung Hinweise für die deutschen Botschaften, die auch für Beratungsstellen von Bedeutung sein können (z. B. bei Familienzusammenführung, Einreise zum Zwecke der Beschäftigung, Studium, Prüfung der Lebensunterhaltssicherung und Sprachkenntnisse usw.).Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat eine Weisung zum Umgang mit Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden, veröffentlicht.Zum in Kraft getretenen "Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz" gibt es eine aktualisierte Übersicht über die gesetzlichen Änderungen von der Caritas Osnabrück mit speziellem Hinweis auf die Übergangsregelung beim BAB für Auszubildende mit Aufenthaltsgestattung, denen eine "gute Bleibeperspektive" zugestanden wird und die noch in diesem Jahr die Ausbildung begonnen haben.