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05.03.2020

Arbeitshilfe: "Beschäftigungsverbote für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung

Das Thüringer IvAF-Netzwerk BleibDran hat zum 01.03.2020 eine aktualisierte Arbeitshilfe herausgegeben, die erläutert, unter welchen Bedingungen Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung arbeiten dürfen und in welchen Fällen eine Beschäftigung nicht erlaubt bzw. verboten werden kann.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt für Drittstaatsangehörige vom aufenthaltsrechtlichen Status, dem Herkunftsland, der Dauer des Aufenthalts (bzw. in der Erstaufnahmeeinrichtung dem Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises / dem Datum der Asylantragstellung bzw. dem Datum der Ersterteilung der Duldung), der Wohnsituation sowie der gewünschten Tätigkeit ab.