Glossar

 

 

 

 


 

  • Abschiebungsandrohung

    Die Abschiebungsandrohung wird erlassen, wenn der gestellte Asylantrag abgelehnt wurde und die Antragstellenden nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, kein subsidiärer Schutz gewährt wird, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht oder wenn die Antragstellenden keinen Aufenthaltstitel besitzen, § 34 Abs. 1 AsylG.
    Quelle

  • Abschiebungsanordnung

    Sind Antragstellende aus einem sicheren Drittstaat eingereist oder ist nach § 27a AsylG ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wird die Abschiebung in diesen Staat angeordnet, soweit die Übernahme der Antragstellenden durch diesen Staat feststeht, § 34a AsylG.
    Quelle

  • Abschiebungsverbot

    Gemäß § 60 AufenthG liegt ein Abschiebungsverbot unter anderem dann vor, wenn die Rückführung des Ausländers gemäß § 60 Abs.5 AufenthG eine Verletzung der EMRK bedeuten würde oder dem Ausländer iSv. § 60 Abs.7 AufenthG bei der Abschiebung in den Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Ein Abschiebungsverbot führt dazu, dass ein schutzsuchender Mensch auch ohne eine Asylberechtigung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz nicht rückgeführt werden darf.
    Quelle, Quelle

  • Anhörung

    Antragsstellende müssen in ihrer Anhörung ihre Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaft drohenden Schadens glaubhaft machen, § 25 Abs. 1 AsylG. Die Anhörung ist nicht öffentlich, teilnehmen können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen.
    Quelle

  • Asylantrag

    Für den Asylantrag ist das Asylgesuch schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise zu äußern. Beantragt wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz, § 13 AsylG.
    Quelle

  • Asylgesetz (AsylG)

    Das Asylgesetz (AsylG) regelt das Asylverfahren in Deutschland. Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde das Asylverfahrensgesetz in Asylgesetz umbenannt.

  • Aufenthaltserlaubnis

    Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, § 4 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein solcher befristeter Aufenthaltstitel, der nach den Voraussetzungen des § 8 AufenthG verlängert werden kann, § 7 AufenthG.
    Quelle, Quelle, Quelle

  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.
    Quelle

  • Aufnahmequoten

    Die Aufnahmequoten der einzelnen Bundesländer von Asylbegehrenden richtet sich nach dem jährlich neu berechneten Königsteiner Schlüssel, § 45 Abs.1 AsylG.
    Quelle

  • BAMF

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist eine Bundesbehörde zu deren Aufgabenbereichen u.a. die Entscheidung über Asylanträge, die Integration von Zuwanderern sowie die Förderung von Integrationsprojekten zählen. Der Sitz des BAMF befindet sich in Nürnberg und unterhält Außenstellen in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder.
    Quelle

  • BumF

    Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge setzt sich für die Rechte von Jugendlichen ein, die ohne sorgeberechtigte Begleitung nach Deutschland kommen.
    Quelle

  • DeuFöV

    Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

  • Drittstaatenangehörige

    Drittstaatsangehörige sind alle Menschen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen.

  • EASY

    Das EASY-System ist eine IT-Anwendung des BAMF zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die einzelnen Bundesländer. Die jeweilige Quote zur Verteilung wird mit Hilfe des Königssteiner Schlüssels bestimmt.
    Quelle

  • Erstaufnahmeeinrichtung

    Asylbegehrende müssen sich für die Stellung des Asylantrages beim BAMF persönlich in der für sie zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung melden, §§ 14 Abs. 1, 22 AsylG. Die Asylbegehrenden sind dazu verpflichtet sechs Wochen bis längstens sechs Monate in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 47 Abs. 1 AsylG. Im Anschluss werden die Antragstellenden in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, § 53 AsylG.
    Quelle, Quelle, Quelle, Quelle, Quelle

  • Flüchtlingseigenschaft

    Die Flüchtlingseigenschaft wird Antragsstellenden zuerkannt, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz nicht in Anspruch genommen werden kann oder in dem sie als Staatenlose zuvor den gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nicht zurückkehren können § 3 Abs. 1 AslyG.
    Quelle

  • Gemeinschaftsunterkunft

    Antragstellende, die nicht mehr zum Wohnen in einer Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, werden grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Die Wohnverpflichtung endet, wenn die Antragstellenden als Asylberechtigte anerkannt werden und eine eigene Unterkunft nachweisen können, durch die keine Mehrkosten entstehen, § 53 AsylG.
    Quelle

  • Königsteiner Schlüssel

    Der Königsteiner Schlüssel legt die Aufnahmequoten der einzelnen Bundesländer fest und bestimmt somit, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Die Quote wird jährlich neu berechnet und richtet sich nach der jeweiligen Bevölkerungszahl und den Steuereinnahmen der Länder, § 45 Abs.1 AsylG
    Quelle

  • Mitwirkungspflichten

    Antragsstellende sind zur Mitwirkung im Asylverfahren verpflichtet. Dies betrifft beispielsweise die Überlassung oder Vorlage der Ausweispapiere bei der betrauten Behörde oder die Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, § 15 AsylG.
    Quelle

  • Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, § 9 Abs. 1 AufenthG. Voraussetzung für den Erhalt ist, dass seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Weitere Erfordernisse sind u.a. ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, § 9 Abs. 2 AufenthG.
    Quelle

  • Subsidiärer Schutz

    Subsidiärer Schutz kommt für Antragsstellende in Betracht, die weder Asylberechtigte nach Art. 16a GG, noch Flüchtlinge gem. § 3 AsylG sind, aber vorbringen können, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 AsylG. Ein ernsthafter Schaden kann z.B. bei Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts angenommen werden, § 4 Abs. 2 AsylG.
    Quelle

  • Verfolgungshandlungen

    Verfolgungshandlungen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen können, sind ihrer Art nach schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte, vgl. § 3a AsylG.
    Quelle

  • Widerruf

    Gem. § 73 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu verpflichtet, die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Herkunftsstaates wieder in Anspruch genommen werden kann und damit keine Gefahren bei einer Rückkehr drohen. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG erfasst auch die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlussgründen, wie dem Tatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG, sodass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens die Anerkennung zu widerrufen ist. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Nur wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung vorliegen, wird dies der zuständigen Auslnderbehörde mitgeteilt, § 73 Abs. 2a S. 2 AsylG.
    Quelle

  • Zielstaat

    Der Zielstaat ist der Staat, in den der abgelehnte Asylbegehrende rückgeführt wird.