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18.01.2021

Arbeitshilfe: Mindesteinkommen und Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken

In der Regel wird für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes (das sind die Aufenthalte zum Zwecke einer Ausbildung, eines Studiums oder der Erwerbstätigkeit). In manchen Fällen werden bestimmte Mindesteinkommen gefordert. Dies gilt vor allem für die Blaue Karte-EU sowie bei einigen Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit für Personen, die bereits über 44 Jahre alt sind. In anderen Fällen ist das geforderte Mindesteinkommen abhängig von der individuellen Lebenssituation (z. B. von der Höhe der individuellen Unterkunftskosten) oder von vorgegebenen unterschiedlich hohen Richtwerten.

Da es somit sehr unterschiedliche Werte für die jeweils geforderten Mindesteinkommen bzw. die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung gibt, soll die vorliegende Arbeitshilfe des IQ Netzwerks Niedersachsen hierzu Hilfestellung geben: In einem ersten Teil wird für die jeweiligen Aufenthaltstitel eine Orientierung über das geforderte Mindesteinkommen gegeben. In einem zweiten Teil gibt die Arbeitshilfe ergänzende Hinweise zu den Grundlagen der Berechnung und speziellen – zum Teil auch strittigen – Auslegungsfragen.