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Document 32014R0118

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

OJ L 39, 8.2.2014, p. 1–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/118/oj

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 118/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 1 und 4, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absätze 1 und 5 und Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (2) wurden einige praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (3) angenommen.

(2)

Im Juni 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erlassen. Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollten weitere praktische Modalitäten festgelegt werden.

(3)

Um die Effizienz des Systems zu erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu verbessern, müssen die Bestimmungen für die Übermittlung und Behandlung von Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchen, für die Informationsersuchen, für die Zusammenarbeit bei der Zusammenführung von Familienangehörigen und anderen Verwandten im Falle unbegleiteter Minderjähriger und abhängiger Personen sowie für die Durchführung von Überstellungen geändert werden.

(4)

Ein gemeinsames Merkblatt über Dublin/Eurodac sowie ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Minderjährige, ein Standardformblatt für den Austausch einschlägiger Informationen über unbegleitete Minderjährige, einheitliche Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Minderjährige und abhängige Personen, ein Standardformblatt für den Datenaustausch vor einer Überstellung, eine gemeinsame Gesundheitsbescheinigung und einheitliche Bedingungen und praktische Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten einer Person vor einer Überstellung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 nicht enthalten. Folglich sollten neue Bestimmungen hinzugefügt werden.

(5)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates (5) ersetzt, werden Änderungen am Eurodac-System eingeführt. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 so angepasst werden, dass sie die Interaktion zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 angemessen widerspiegelt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält Bestimmungen für die Erleichterung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Folglich sollten die einheitlichen Bedingungen für das Stellen und die Übermittlung von Gesuchen um Aufnahme von Antragstellern so geändert werden, dass sie Bestimmungen über die Verwendung von Daten des Visa-Informationssystems umfassen.

(7)

Um der Entwicklung der anzuwendenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung des Netzes für elektronische Übermittlung Rechnung zu tragen, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingeführt wurde, um die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern, sind technische Anpassungen erforderlich.

(8)

Für die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung von Daten sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gelten.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gilt für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Im Hinblick auf die vollumfängliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollte die vorliegende Verordnung daher möglichst bald in Kraft treten.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingesetzten Ausschusses.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Ist das vom Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übermittelte Ergebnis des Vergleichs des Fingerabdrucks der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs

Ein Wiederaufnahmegesuch wird mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt.

Dem Gesuch sind gegebenenfalls folgende Unterlagen beizufügen:

a)

eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zumisst;

b)

das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte positive Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Antragstellers mit früheren Abdrücken, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).“"

3.

In Artikel 8 wird ein neuer Absatz angefügt:

„(3)   Das Standardformblatt in Anhang VI wird zur Übermittlung der Daten, die für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren Bedürfnisse der zu überstellenden Person wesentlich sind, an den zuständigen Mitgliedstaat verwendet. Dieses Standardformblatt gilt als Unterrichtung im Sinne von Absatz 2.“

4.

In Artikel 9 wird ein neuer Absatz angefügt:

„(1a)   Wurde eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben, so nehmen der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt auf, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Artikel 8 zu organisieren. In diesem Fall wird vor der Überstellung ein aktualisiertes Standardformblatt für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung gemäß Anhang VI übermittelt.“

5.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.“

6.

In Artikel 11 wird ein neuer Absatz angefügt:

„(6)   Hält sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf als das Kind, eines der Geschwister oder ein Elternteil im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, so beraten sich die beiden Mitgliedstaaten und tauschen Informationen aus, um Folgendes zu festzustellen:

a)

die nachgewiesene familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwisterteil oder Elternteil;

b)

das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwisterteil oder Elternteil;

c)

die Fähigkeit der betroffenen Person, für die abhängige Person zu sorgen;

d)

erforderlichenfalls die Merkmale, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Für den in Unterabsatz 1 genannten Informationsaustausch wird das Standardformblatt in Anhang VII dieser Verordnung verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen vier Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu relevanteren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

Bei der Durchführung des Informationsersuchens nach diesem Artikel wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Fristen gewährleistet. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“

7.

In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen ermittelt und/oder berücksichtigt der Mitgliedstaat, bei dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er im Beisein des in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Vertreters das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 derselben Verordnung geführt hat, sämtliche Informationen von Seiten des Minderjährigen oder aus anderen glaubwürdigen Quellen, die mit der persönlichen Lage oder der Reiseroute des Minderjährigen vertraut sind, oder von Seiten eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten des Minderjährigen.

Die Behörden, die das Verfahren zur Feststellung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführen, beteiligen den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Vertreter so weit wie möglich an diesem Verfahren.

(4)   Wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Feststellung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführt, bei der Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über Informationen verfügt, die es ermöglichen, mit dem Identifizieren und/oder Aufspüren eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten zu beginnen, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten und tauscht mit diesen Informationen aus, um

a)

Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu identifizieren;

b)

das Bestehen einer nachgewiesenen familiären Bindung festzustellen;

c)

die Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, zu beurteilen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.

(5)   Ergibt der in Absatz 4 genannte Informationsaustausch, dass sich weitere Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten aufhalten, so arbeitet der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, mit dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um zu ermitteln, in die Obhut welcher Person der Minderjährige am besten gegeben werden sollte, und insbesondere um Folgendes festzustellen:

a)

die Stärke der familiären Bindung zwischen dem Minderjährigen und den verschiedenen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten identifizierten Personen;

b)

die Fähigkeit und Bereitschaft der betroffenen Personen, für den Minderjährigen zu sorgen;

c)

was in jedem einzelnen Fall dem Wohl des Minderjährigen dient.

(6)   Für den in Absatz 4 genannten Informationsaustausch wird das Standardformblatt in Anhang VIII zu dieser Verordnung verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen vier Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu relevanteren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

Bei der Durchführung des Informationsersuchens nach diesem Artikel wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Fristen gewährleistet. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“

8.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden über das in Titel II dieser Verordnung bezeichnete elektronische Kommunikationsnetz ‚DubliNet‘ übermittelt.“

9.

Ein neuer Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Einheitliche Bedingungen und praktische Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung

Der Austausch von Gesundheitsdaten vor einer Überstellung und insbesondere die Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX findet nur zwischen den Behörden statt, die der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über das ‚DubliNet‘ mitgeteilt wurden.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers durchführt, und der zuständige Mitgliedstaat bemühen sich darum, sich vor der Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung darauf zu verständigen, in welcher Sprache diese Bescheinigung ausgefüllt werden soll; dabei ist den Umständen des Falls und insbesondere der etwaigen Notwendigkeit dringender Maßnahmen nach der Ankunft Rechnung zu tragen.“

10.

Ein neuer Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Informationsmerkblätter für Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)   Anhang X enthält ein gemeinsames Merkblatt, mit dem alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, über die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 informiert werden.

(2)   Anhang XI enthält ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Kinder, die internationalen Schutz beantragen.

(3)   Anhang XII enthält Informationen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden.

(4)   Anhang XIII enthält Informationen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.“

11.

Artikel 18 Absatz 2 wird gestrichen.

12.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Übermittlung der Formblätter, deren Muster in den Anhängen I und III enthalten sind, und der Formblätter für Informationsersuchen in den Anhängen V, VI, VII, VIII und IX erfolgt zwischen den nationalen Systemzugangsstellen in dem von der Kommission vorgegebenen Format. Die technischen Einzelheiten werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.“

13.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jede Übermittlung ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat das Gesuch gestellt hat. Aus der Referenznummer muss ersichtlich sein, ob es sich um ein Aufnahmegesuch (Typ 1), um ein Wiederaufnahmegesuch (Typ 2), um ein Informationsersuchen (Typ 3), um einen Austausch von Informationen über ein Kind, eines der Geschwister oder einen Elternteil eines Antragstellers in einem Abhängigkeitsverhältnis (Typ 4), um einen Austausch von Informationen über die Familie, Geschwister oder Verwandte eines unbegleiteten Minderjährigen (Typ 5), die Übermittlung von Informationen vor einer Überstellung (Typ 6) oder die Übermittlung der gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung (Typ 7) handelt.“

14.

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Gesuchen bzw. Ersuchen, die sich auf Daten stützen, die von Eurodac zur Verfügung gestellt wurden, ist die jeweilige Eurodac-Kennnummer des ersuchten Mitgliedstaats hinzuzufügen.“

15.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die Unterbrechung des Betriebs einer nationalen Systemzugangsstelle bewirkt nicht die Aussetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Übermittlung eines Gesuchs oder einer Antwort vorgeschriebenen Fristen.“

16.

Die Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG

„ANHANG I

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„ANHANG II

(Die genannten Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013)

VERZEICHNIS A

BEWEISE

I.   Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates

1.   Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder einer Bezugsperson (Vater, Mutter, Kind, Geschwister, Tante, Onkel, Großeltern, für ein Kind verantwortlicher Erwachsener, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

Aufenthaltstitel des Familienangehörigen,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest.

2.   Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling oder als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person erteilt worden sind,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Zustimmung der Betroffenen.

3.   Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

vorläufige Aufenthaltserlaubnisse, die dem Betreffenden während der Prüfung seines Antrags erteilt wurden,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest,

Zustimmung der Betroffenen.

4.   Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)

Beweise

Aufenthaltstitel,

Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.

5.   Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)

Beweise

Ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls),

Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.

6.   Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)

Beweise

Einreisestempel im Reisepass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

7.   Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 8 der ‚Eurodac-Verordnung‘ genommenen Abdrücken,

Einreisestempel im falschen oder gefälschten Pass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

8.   Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)

Beweise

Während der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse,

wirkungslos gebliebene Ausreiseaufforderungen oder Rückführungsanordnungen, die im Abstand von fünf Monaten oder mehr erfolgt sind,

Auszüge aus den Registern von Krankenhäusern, Gefängnissen, Gewahrsamseinrichtungen.

9.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)

Beweise

Ausreisestempel,

Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,

Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.

II.   Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates

1.   Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der ‚Eurodac-Verordnung‘ genommenen Abdrücken,

vom Antragsteller ausgefülltes Formular,

amtliches Protokoll,

Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,

Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

2.   Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der ‚Eurodac-Verordnung‘ genommenen Abdrücken,

vom Antragsteller ausgefülltes Formular,

amtliches Protokoll,

Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,

Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

3.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)

Beweise

Ausreisestempel,

Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers.

4.   Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)

Beweise

Amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers,

Ausreisestempel,

Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat.

VERZEICHNIS B

INDIZIEN

I.   Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates

1.   Anwesenheit eines Familienangehörigen (Vater, Mutter, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)

Indizien (1)

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Erklärungen der beteiligten Familienangehörigen,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

2.   Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling oder Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

3.   Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

4.   Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

5.   Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

6.   Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

7.   Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

8.   Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nichtregierungsorganisation, z. B. eine Organisation, die die Beherbergung Bedürftiger gewährleistet,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

9.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

II.   Wiederaufnahme- oder Rücknahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates

1.   Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.

2.   Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.

3.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

4.   Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

„ANHANG III

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„ANHANG IV

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„ANHANG V

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„ANHANG VI

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„ANHANG VII

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„ANHANG VIII

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„ANHANG IX

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„ANHANG X

TEIL A

INFORMATIONEN ÜBER DIE DUBLIN-VERORDNUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 (2) FÜR PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Sie haben uns gebeten, Ihnen Schutz zu gewähren, weil Sie nach eigener Angabe Ihr Land aufgrund von Verfolgung, Krieg oder der Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, verlassen mussten. Nach dem Gesetz ist dies ein ‚Antrag auf internationalen Schutz‘, und Sie selbst werden als ‚Antragsteller‘ bezeichnet. Menschen, die um Schutz nachsuchen, werden häufig auch ‚Asylbewerber‘ genannt.

Die Tatsache, dass Sie hier Asyl beantragt haben, bedeutet nicht automatisch, dass wir Ihren Antrag auch hier prüfen. Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten ‚Dublin-Verordnung‘. Nach dieser Rechtsvorschrift ist nur ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig.

Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder umfasst (3). In diesem Merkblatt nennen wir diese 32 Länder ‚Dublin-Länder‘.

Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, fragen Sie bitte unsere Behörden.

Bevor Ihr Antrag auf Asyl geprüft werden kann, müssen wir feststellen, ob wir für die Prüfung zuständig sind oder ob ein anderes Land zuständig ist — das nennen wir ‚Dublin-Verfahren‘. Das Dublin-Verfahren betrifft nicht den Grund Ihres Asylantrags. Es wird nur die Frage geklärt, welches Land dafür zuständig ist, über Ihren Asylantrag zu entscheiden.

Wie lange muss ich auf die Entscheidung warten, welches Land meinen Antrag prüfen wird?

Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft wird?

Beschließen unsere Behörden, dass wir für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig sind, bedeutet dies, dass Sie in diesem Land bleiben können und dass Ihr Antrag hier geprüft wird. Das Verfahren zur Prüfung Ihres Antrags beginnt dann sofort.

Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein anderes Land für Ihren Antrag zuständig ist, werden wir Sie so bald wie möglich in dieses Land schicken, damit Ihr Antrag dort bearbeitet werden kann. Die gesamte Dauer des Dublin-Verfahrens, bis Sie in dieses Land überstellt werden, kann unter normalen Umständen bis zu 11 Monate dauern. Danach wird Ihr Asylantrag im zuständigen Land geprüft. Dieser Zeitrahmen kann sich verändern, wenn Sie sich vor den Behörden verstecken, in Haft genommen werden oder wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einlegen. Falls Sie sich in einer dieser Situationen befinden, erhalten Sie spezifische Informationen über den Zeitrahmen, der für Sie gilt. Wenn Sie in Haft genommen werden, werden Sie über die Gründe dafür und die Rechtsmittel informiert, die Ihnen zur Verfügung stehen.

Wie wird das Land festgestellt, das für meinen Antrag zuständig ist?

Die Rechtsvorschrift enthält verschiedene Gründe dafür, warum ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein kann. Diese Gründe werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in der Rechtsvorschrift berücksichtigt. Dazu zählt, ob Sie in diesem Dublin-Land einen Familienangehörigen haben, ob Sie derzeit oder in der Vergangenheit ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines Dublin-Landes besitzen/besaßen oder ob Sie legal oder illegal in ein anderes Dublin-Land gereist oder über ein anderes Dublin-Land eingereist sind.

Es ist wichtig, dass Sie uns so bald wie möglich mitteilen, ob Sie Familienangehörige in einem anderen Dublin-Land haben. Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann oder Ihr Kind Asylbewerber ist oder in einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz erhalten hat, könnte dieses Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sein.

Wir können beschließen, Ihren Antrag in unserem Land zu prüfen, auch wenn wir nach den Kriterien der Dublin-Verordnung nicht dafür zuständig sind. Wir werden Sie nicht in ein Land schicken, in dem Ihre Menschenrechte nachgewiesenermaßen verletzt werden.

Was geschieht, wenn ich nicht in ein anderes Land gehen will?

Sie haben die Möglichkeit zu sagen, dass Sie mit der Entscheidung, in ein anderes Dublin-Land geschickt zu werden, nicht einverstanden sind, und Sie können gegen diese Entscheidung vor Gericht einen Rechtsbehelf einlegen. Sie können auch darum bitten, so lange hier zu bleiben, bis über Ihren Rechtsbehelf oder Ihren Überprüfungsantrag entschieden wurde.

Wenn Sie Ihren Asylantrag zurückziehen und in ein anderes Dublin-Land reisen, werden Sie wahrscheinlich hierher oder in den zuständigen Staat zurückgeschickt.

Daher ist es wichtig, dass Sie nach Ihrem Antrag auf Asyl hier bleiben, bis wir 1. entschieden haben, wer für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist und/oder 2. entscheiden, Ihren Asylantrag hier zu prüfen.

Bitte beachten Sie, dass Sie möglicherweise (in einem geschlossenen Zentrum) in Haft genommen werden, wenn wir vermuten, dass Sie versuchen werden, zu flüchten oder sich zu verstecken, weil Sie nicht in ein anderes Land geschickt werden wollen. In diesem Fall haben Sie das Recht auf einen Rechtsbeistand und werden von uns über Ihre sonstigen Rechte, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf gegen die Haft, informiert.

Warum werden meine Fingerabdrücke abgenommen?

Wenn Sie einen Asylantrag stellen und 14 Jahre oder älter sind, werden Ihre Fingerabdrücke abgenommen und an eine Fingerabdruckdatenbank namens ‚Eurodac‘ übermittelt. Sie müssen diesem Verfahren zustimmen — Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Falls Ihre Fingerabdrücke nicht von guter Qualität sind oder Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben, werden Ihre Fingerabdrücke später nochmals abgenommen.

Ihre Fingerabdrücke werden in Eurodac überprüft, um festzustellen, ob Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben oder ob Ihre Fingerabdrücke bereits an einer Grenze abgenommen wurden. So lässt sich leichter feststellen, welches Dublin-Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist.

Ihre Fingerabdrücke können auch mit dem Visa-Informationssystem (VIS) abgeglichen werden. Das ist eine Datenbank mit Informationen über die Erteilung von Visa innerhalb des Schengen-Raums. Wenn Sie ein gültiges oder abgelaufenes Visum für ein anderes Dublin-Land besitzen, können Sie für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz dorthin geschickt werden.

Da Sie einen Asylantrag gestellt haben, werden Ihre Fingerabdruckdaten zehn Jahre lang in Eurodac gespeichert — nach zehn Jahren werden sie automatisch gelöscht. Wenn Ihr Antrag auf Asyl bewilligt wurde, bleiben Ihre Fingerabdrücke in der Datenbank gespeichert, bis sie automatisch gelöscht werden. Falls Sie die Staatsbürgerschaft eines Dublin-Landes erhalten, werden Ihre Fingerabdrücke zu diesem Zeitpunkt gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert — Ihr Name, Foto, Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden nicht an die Eurodac-Datenbank übermittelt, dürfen jedoch in einer nationalen Datenbank gespeichert werden.

Sie können uns zu jedem späteren Zeitpunkt nach den Daten fragen, die wir von Ihnen in Eurodac gespeichert haben. Wenn Sie glauben, dass die Daten unrichtig sind oder nicht gespeichert werden sollten, können Sie beantragen, dass sie berichtigt oder gelöscht werden. Informationen über die Behörden, die für die Verarbeitung Ihrer Daten in unserem Land und für die Datenschutzkontrolle zuständig sind, finden Sie unten.

Eurodac wird durch eine Agentur der Europäischen Union namens eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den Zwecken verwendet werden, die gesetzlich geregelt sind. Nur das Eurodac-Zentralsystem erhält Ihre Daten. Wenn Sie künftig in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke zur Überprüfung in dieses Land geschickt. In Eurodac gespeicherte Daten werden nicht an ein anderes Land oder eine Organisation außerhalb der Dublin-Länder weitergegeben.

Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen können.

Welche Rechte habe ich in dem Zeitraum, in dem über das Land entschieden wird, das für meinen Asylantrag zuständig ist?

Sie haben das Recht, hier zu bleiben, wenn wir für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sind, oder bis Sie in ein anderes Land überstellt werden, wenn dieses zuständig ist. Wenn unser Land für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, haben Sie das Recht hier zu bleiben, zumindest bis eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wurde. Sie haben zudem Anspruch auf materielle Versorgung, z. B. Unterbringung, Verpflegung usw. sowie auf medizinische Grundversorgung und Soforthilfe. Sie werden Gelegenheit haben, uns mündlich und/oder schriftlich über Ihre Situation und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Gebiet der Dublin-Länder zu informieren und dabei Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache zu verwenden, die Sie gut beherrschen (oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies notwendig ist). Außerdem erhalten Sie eine schriftliche Kopie der Entscheidung, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Sie können sich außerdem wegen weiterer Informationen an uns und/oder das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in unserem Land wenden.

Wenn wir der Ansicht sind, dass ein anderes Land für die Prüfung ihres Antrags zuständig sein könnte, erhalten Sie detaillierte Informationen über dieses Verfahren und seine Auswirkungen auf Sie und Ihre Rechte (4).

Kontaktinformationen, insbesondere: (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen einfügen)

Anschrift und Kontaktdaten der Asylbehörde,

genaue Angaben zur nationalen Kontrollstelle,

Identität des für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Eurodac Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Kontaktdaten des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden),

Kontaktdaten von Stellen, die Rechtsberatung leisten/Flüchtlingshilfsorganisationen,

Kontaktdaten der Internationalen Organisation für Migration (IOM).

TEIL B

DAS DUBLIN-VERFAHREN — INFORMATIONEN FÜR PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN UND SICH IN EINEM DUBLIN-VERFAHREN BEFINDEN, ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 (5)

Sie haben dieses Merkblatt erhalten, weil Sie in diesem Land oder einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz (Asyl) beantragt haben und die Behörden Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein könnte.

Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten ‚Dublin-Verordnung‘. Dieses Verfahren wird als ‚Dublin-Verfahren‘ bezeichnet. In diesem Merkblatt wird versucht, die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten.

Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, wenden Sie sich bitte an die Behörden.

Warum bin ich im Dublin-Verfahren?

Die Dublin-Verordnung gilt in einer geografischen Region, die 32 Länder umfasst. Die ‚Dublin-Länder‘ sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern, sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

Mit dem Dublin-Verfahren wird feststellt, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Das bedeutet, dass Sie aus unserem Land in ein anderes Land geschickt werden können, wenn dieses für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist.

Mit dem Dublin-Verfahren werden zwei Ziele verfolgt:

Es soll sichergestellt werden, dass Ihr Asylantrag die Behörde des Landes erreicht, das für die Prüfung zuständig ist.

Es soll sichergestellt werden, dass Sie nicht in mehreren Ländern einen Asylantrag stellen, um Ihren Aufenthalt in den Dublin-Ländern zu verlängern.

Bis entschieden wurde, welches Land für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig ist, werden unsere Behörden Ihren Antrag nicht im Einzelnen prüfen.

BITTE BEACHTEN SIE: Sie sollten nicht in ein anderes Dublin-Land umziehen. Wenn Sie in ein anderes Dublin-Land umziehen, werden Sie hierher oder in das Land zurückgestellt, in dem Sie zuvor Asyl beantragt haben. Wenn Sie Ihren Antrag hier zurückziehen, führt dies nicht zu einer Änderung des zuständigen Landes. Wenn Sie sich verstecken oder flüchten, besteht die Gefahr, dass Sie in Haft genommen werden.

Wenn Sie sich in der Vergangenheit in einem der Dublin-Länder aufgehalten und die Region der Dublin-Länder verlassen haben, bevor Sie in unser Land gekommen sind, müssen Sie uns das mitteilen. Dies ist wichtig, denn es könnte einen Einfluss darauf haben, welches Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Sie können aufgefordert werden, die außerhalb der Dublin-Länder verbrachte Zeit nachzuweisen, z. B. durch einen Stempel in Ihrem Reisepass, einen Rückführungsbeschluss oder eine Abschiebungsanordnung oder amtliche Papiere, aus denen hervorgeht, dass Sie außerhalb der Dublin-Länder gelebt oder gearbeitet haben.

Welche Informationen sollten die Behörden unbedingt erhalten? Wie kann ich meine Informationen den Behörden mitteilen?

Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Gespräch mit Ihnen geführt wird, damit festgestellt werden kann, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Bei diesem Gespräch werden wir Ihnen das ‚Dublin-Verfahren‘ erklären. Sie sollten uns alle Informationen über die etwaige Anwesenheit von Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in einem der Dublin-Länder sowie sonstige Informationen mitteilen, die Sie für die Bestimmung des zuständigen Staates für wichtig halten (genaue Angaben dazu, welche Informationen relevant sind, finden Sie weiter unten). Außerdem sollten Sie etwaige Belege und Unterlagen mit sachdienlichen Informationen vorlegen, die sich in Ihrem Besitz befinden.

Bitte teilen Sie uns alle zweckdienlichen Informationen mit, damit sich leichter feststellen lässt, welches Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist.

Das Gespräch wird in einer Sprache geführt, die Sie verstehen, oder von der angenommen wird, dass Sie sie in angemessener Weise verstehen und sich in ihr verständlich machen können.

Wenn Sie die verwendete Sprache nicht verstehen, können Sie auch um einen Dolmetscher bitten, der Ihnen bei der Kommunikation hilft. Der Dolmetscher darf nur übersetzen, was Sie und der Gesprächspartner sagen. Er darf nicht seine persönliche Meinung hinzufügen. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Dolmetscher zu verstehen, müssen Sie uns dies mitteilen und/oder mit ihrem Rechtsbeistand sprechen.

Das Gespräch ist vertraulich. Das bedeutet, dass keine der Informationen, die Sie uns mitteilen — einschließlich der Tatsache, dass Sie Asyl beantragt haben — an Personen oder Behörden in Ihrem Herkunftsland weitergegeben werden, die Ihnen oder Ihren Familienangehörigen, die sich noch immer in Ihrem Herkunftsland befinden, in irgendeiner Weise schaden könnten.

Das Recht auf ein Gespräch kann Ihnen nur verweigert werden, wenn Sie diese Informationen bereits auf andere Weise mitgeteilt haben, nachdem Sie über das Dublin-Verfahren und seine Folgen für Ihre Situation informiert wurden. Falls Sie nicht befragt werden, können Sie darum bitten, zusätzliche schriftliche Informationen bereitzustellen, die für die Bestimmung des zuständigen Landes relevant sind.

Wie bestimmen die Behörden, welches Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?

Es gibt verschiedene Gründe dafür, warum ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein kann. Diese Gründe werden in der Reihenfolge ihrer in der Rechtsvorschrift vorgegebenen Bedeutung berücksichtigt. Wenn ein Grund nicht zutrifft, wird der nächste berücksichtigt, usw.

Die Gründe beziehen sich auf folgende Faktoren in der Reihenfolge ihrer Bedeutung:

Sie haben einen Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren), dem internationaler Schutz gewährt wurde oder der in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt hat.

Daher ist es wichtig, dass Sie uns mitteilen, ob Sie Familienangehörige in einem anderen Dublin-Land haben, bevor eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wird. Wenn Sie in demselben Land zusammengeführt werden wollen, müssen Sie und Ihre Familienangehörigen diesen Wunsch schriftlich äußern.

Sie besitzen/besaßen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Dublin-Landes.

Ihre Fingerabdrücke wurden in einem anderen Dublin-Land abgenommen (und in der sogenannten Eurodac-Datenbank gespeichert (6)).

Es gibt Beweise dafür, dass Sie sich in einem anderen Dublin-Land aufgehalten haben oder durch ein anderes Dublin-Land gereist sind, auch wenn Ihre Fingerabdrücke dort nicht abgenommen wurden.

Was geschieht, wenn ich von einer anderen Person abhängig bin oder jemand anderer von mir abhängig ist?

Sie können in demselben Land zusammengeführt werden, in dem Ihre Mutter, Ihr Vater, Kind, Bruder oder Ihre Schwester leben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Personen halten sich rechtmäßig in einem der Dublin-Länder auf.

Jemand von Ihnen ist schwanger, hat ein neugeborenes Kind, ist schwer krank oder alt oder hat eine schwere Behinderung.

Jemand von Ihnen ist auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen, die in der Lage ist, für ihn/sie zu sorgen.

Das Land, in dem sich Ihr Kind, Ihre Geschwister oder Eltern aufhalten, sollte normalerweise die Zuständigkeit für die Prüfung Ihres Antrags übernehmen, sofern in Ihrem Herkunftsland bereits eine familiäre Bindung bestanden hat. Sie werden auch aufgefordert, den beiderseitigen Wunsch auf Zusammenführung schriftlich zu äußern.

Sie können darum bitten, wenn Sie sich bereits in dem Land aufhalten, in dem Ihre Kinder, Geschwister oder Eltern leben, oder wenn Sie in einem anderen Land als dem sind, in dem Ihre Verwandten ansässig sind. Im zweiten Fall bedeutet das, dass Sie in das betreffende Land reisen müssen, es sei denn, Sie können aus gesundheitlichen Gründen keine längere Reise unternehmen.

Zusätzlich zu dieser Möglichkeit können Sie während des Asylverfahrens stets darum bitten, aus humanitären, familiären oder kulturellen Gründen mit einem Verwandten zusammengeführt zu werden. Wird dies genehmigt, so müssen Sie gegebenenfalls in das Land umziehen, in dem sich Ihr Verwandter aufhält. In einem solchen Fall werden Sie ebenfalls aufgefordert, schriftlich Ihre Zustimmung zu äußern. Es ist wichtig, dass Sie uns über alle humanitären Gründe für die Prüfung Ihres Antrags in diesem oder einem anderen Land informieren.

Werden familiäre Beziehungen, Abhängigkeitsverhältnisse oder humanitäre Fragen angesprochen, können Sie gebeten werden, Erläuterungen oder Nachweise zur Untermauerung Ihrer Behauptungen vorzulegen.

Was geschieht, wenn ich krank bin oder besondere Bedürfnisse habe?

Um Sie angemessen medizinisch zu versorgen oder zu behandeln, müssen unsere Behörden über eventuelle besondere Bedürfnisse und auch über Ihren Gesundheitszustand Bescheid wissen, insbesondere wenn Sie:

behindert sind,

schwanger sind,

eine schwere Krankheit haben,

Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Wenn Sie uns über Ihren Gesundheitszustand informieren und beschlossen wird, Sie in ein anderes Land zu überstellen, werden wir Sie um Zustimmung bitten, bevor wir Ihre medizinischen Angaben an das Land weitergeben, in das Sie geschickt werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, werden die medizinischen Angaben nicht übermittelt; damit wird jedoch Ihre Überstellung in den zuständigen Staat nicht verhindert. Bedenken Sie, dass das andere Land nicht in der Lage sein wird, Ihre besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen, wenn wir Ihre medizinischen Angaben nicht an dieses Land schicken dürfen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre medizinischen Angaben immer streng vertraulich und von Fachleuten behandelt werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Wie lange muss ich auf die Entscheidung warten, welches Land meinen Antrag prüfen wird? Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft wird?

Beschließen unsere Behörden, dass wir für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig sind, bedeutet dies, dass Sie hier bleiben können und dass Ihr Antrag hier geprüft wird.

Was passiert, wenn ein anderes Land als das, in dem ich mich aufhalte, für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?

Sind wir der Ansicht, dass ein anderes Land für die Prüfung des Antrags zuständig ist, werden wir innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Antragstellung in unserem Land dieses Land ersuchen, die Zuständigkeit dafür zu übernehmen.

Wird die Zuständigkeit eines anderen Landes jedoch auf der Grundlage Ihrer Fingerabdruckdaten festgestellt, wird das Gesuch an das andere Land innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Ergebnisse von Eurodac gestellt.

Wenn Sie das erste Mal einen Asylantrag in einem Dublin-Land gestellt haben, wir aber Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Dublin-Land Ihren Asylantrag prüfen sollte, werden wir das andere Land ersuchen, Sie ‚aufzunehmen‘.

Das Land, in das wir das Gesuch schicken, muss innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt antworten. Sofern dieses Land innerhalb dieser Frist nicht antwortet, bedeutet dies, dass es die Zuständigkeit für Ihren Antrag übernommen hat.

Haben Sie bereits in einem anderen Dublin-Land als dem, in dem Sie sich aufhalten, einen Asylantrag gestellt, werden wir das andere Land ersuchen, Sie ‚wieder aufzunehmen‘.

Das Land, an das wir das Gesuch schicken, muss innerhalb von 1 Monat nach Erhalt antworten oder innerhalb von 2 Wochen, wenn sich das Gesuch auf Eurodac-Daten stützt. Sofern das betreffende Land innerhalb dieser Frist nicht antwortet, bedeutet dies, dass es die Zuständigkeit für Ihren Antrag übernommen hat und Sie wieder aufnimmt.

Haben Sie jedoch hier keinen Asylantrag gestellt und wurde Ihr früherer Asylantrag in einem anderen Land endgültig abgelehnt, können wir entweder ein Gesuch auf Wiederaufnahme an das zuständige Land stellen oder Sie in Ihr Herkunftsland oder das Land Ihres ständigen Wohnsitzes oder ein sicheres Drittland zurückführen (7).

Erkennt ein anderes Land an, dass es für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist, werden wir Sie über unsere Entscheidung informieren,

Ihren Asylantrag hier nicht zu prüfen und

Sie in das zuständige Land zu überstellen.

Ihre Überstellung erfolgt innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das andere Land die Zuständigkeit übernommen hat, oder, falls Sie einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Gericht entscheidet, dass Sie in das jeweilige Land zu überstellen sind. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Sie vor den Behörden flüchten oder in Haft genommen werden.

Befinden Sie sich hier im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Haft/in einem geschlossenen Zentrum, gelten kürzere Fristen (siehe Abschnitt zum Thema Inhaftierung für weitere Erläuterungen).

Das zuständige Land wird Sie als Asylbewerber behandeln, und Sie kommen in den Genuss aller damit verbundenen Rechte. Haben Sie in dem betreffenden Land noch nie Asyl beantragt, werden Sie Gelegenheit haben, nach Ihrer Ankunft einen Antrag zu stellen.

Was geschieht, wenn ich mit der Entscheidung, mich in ein anderes Land zu schicken, nicht einverstanden bin?

Sie haben die Möglichkeit zu sagen, dass Sie mit der Entscheidung, Sie in ein anderes Dublin-Land zu schicken, nicht einverstanden sind. Dies wird als ‚Rechtsbehelf‘ oder ‚Überprüfung‘ bezeichnet.

Sie können auch um eine Aussetzung der Überstellung für die Dauer des Überprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens ersuchen.

Am Ende dieses Merkblatts finden Sie Informationen darüber, welche Behörden Sie kontaktieren müssen, um einen Rechtsbehelf in diesem Land einzulegen.

Wenn Sie die offizielle Überstellungsentscheidung von den Behörden erhalten, haben Sie [x Tage (8)] Zeit, um bei [Name der Rechtsmittelbehörde (9)] einen Rechtsbehelf einzulegen. Es ist sehr wichtig, dass Sie die für einen Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung angegebene Frist einhalten.

Während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird bzw. bis die Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht abgeschlossen ist, können Sie im Land bleiben. Oder (10)

Ihre Überstellung wird [y Tage (11)] ausgesetzt, bis von einem Gericht entschieden wird, ob es für Sie sicher ist, in dem zuständigen Land zu bleiben, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Oder

Sie haben [y Tage (12)] Zeit, um die Aussetzung Ihrer Überstellung zu beantragen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Ein Gericht wird binnen kurzer Zeit über diesen Antrag entscheiden. Wird die Aussetzung abgelehnt, erfahren Sie die Gründe dafür.

Bei diesem Verfahren haben Sie das Recht auf rechtliche Beratung und, falls erforderlich, sprachliche Hilfe. Rechtliche Beratung bedeutet, dass Sie das Recht auf einen Anwalt haben, der Ihre Unterlagen erstellt und Sie vor Gericht vertritt.

Sie können beantragen, dass Ihnen diese Beratung unentgeltlich gewährt wird, wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können. Informationen über Einrichtungen, die rechtliche Beratung gewähren, finden Sie am Ende dieses Merkblatts.

Kann ich in Haft genommen werden?

Es gibt viele Gründe, warum Sie in Haft genommen werden können, aber für die Zwecke des Dublin-Verfahrens können Sie nur dann in Haft genommen werden, wenn unsere Behörden der Auffassung sind, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass Sie fliehen, weil Sie nicht in ein anderes Dublin-Land geschickt werden wollen.

Was heißt das genau?

Wenn unsere Behörden der Meinung sind, es bestehe ein erhebliches Risiko, dass Sie fliehen — zum Beispiel, weil Sie das schon einmal getan haben oder weil Sie Ihre Meldepflichten nicht einhalten —, können sie Sie während des Dublin-Verfahrens jederzeit in Haft nehmen. Die Gründe für eine Inhaftierung sind gesetzlich festgelegt. Keine weiteren Gründe können geltend gemacht werden, um Sie in Haft zu nehmen.

Sie haben das Recht, schriftlich die Gründe für Ihre Haft zu erfahren, und über Ihre Möglichkeiten informiert zu werden, einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einzulegen. Sie haben auch das Recht auf rechtliche Beratung, wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen wollen.

Wenn Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, gilt für das Verfahren folgender Zeitrahmen:

Wir ersuchen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Einreichung Ihres Asylantrags das andere Land, die Zuständigkeit zu übernehmen.

Das Land, an das wir das Gesuch richten, muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt antworten.

Ihre Überstellung sollte innerhalb von 6 Wochen nach Annahme des Gesuchs durch das zuständige Land durchgeführt werden. Wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einlegen, werden die 6 Wochen ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem die Behörden oder ein Gericht entscheiden, dass es sicher ist, Sie an das zuständige Land zu überstellen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird.

Wenn unsere Behörden die Fristen für die Übermittlung des Gesuchs oder für die Durchführung Ihrer Überstellung nicht einhalten, wird Ihre Haft zum Zweck der Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung beendet. In diesem Fall gelten die oben genannten üblichen Fristen.

Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die ich bereitstelle? Woher weiß ich, dass sie nicht missbräuchlich verwendet werden?

Die Behörden der Dublin-Länder dürfen die Daten, die Sie ihnen während des Dublin-Verfahrens bereitstellen, nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Dublin- und der Eurodac-Verordnung austauschen. Während des Dublin-Verfahrens haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre persönlichen Daten und die Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Familienstand usw. geschützt werden. Ihre Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, die gesetzlich geregelt sind.

Sie verfügen über ein Auskunftsrecht

in Bezug auf die Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass solche Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden;

in Bezug auf die Informationen darüber, wie Sie beantragen können, dass Ihre Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt oder gelöscht werden. Dies umfasst die Kontaktdaten der Behörden, die für Ihr Dublin-Verfahren zuständig sind, sowie der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind.

„ANHANG XI

INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 (13) FÜR UNBEGLEITETE KINDER, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Wir haben Ihnen dieses Merkblatt gegeben, da Sie angegeben haben, dass Sie Schutz benötigen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten Sie als Kind. Sie werden auch hören, dass Behörden Sie als ‚Minderjährigen‘ bezeichnen, was dasselbe bedeutet wie ‚Kind‘. Die ‚Behörden‘ sind die Leute, die dafür zuständig sind, über Ihren Antrag auf Schutz zu entscheiden.

Sie suchen hier Schutz, weil Sie in Ihrem Herkunftsland Angst hatten? Diesen Vorgang nennen wir ‚um Asyl bitten‘. Als Asyl bezeichnet man einen Ort, der Schutz und Sicherheit bietet.

Wenn Sie einen förmlichen Antrag an die Behörden richten, in dem Sie um Asyl bitten, wird dies im Gesetz als ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ bezeichnet. Die Person, die um Schutz bittet, wird ‚Antragsteller‘ genannt. Manchmal wird man Sie auch ‚Asylbewerber‘ oder ‚Asylsuchenden‘ nennen.

Ihre Eltern sollten bei Ihnen sein. Falls dies aber nicht der Fall ist oder falls Sie unterwegs von ihnen getrennt wurden, sind Sie ein ‚unbegleiteter Minderjähriger‘.

In diesem FALL WERDEN WIR IHNEN EINEN ‚VERTRETER‘ ZUR SEITE STELLEN, DAS HEISST EINEN ERWACHSENEN, DER IHNEN IM VERLAUF DES VERFAHRENS HELFEN WIRD. DIESE PERSON WIRD IHNEN BEI IHREM ANTRAG HELFEN UND KANN SIE BEGLEITEN, WENN SIE MIT DEN BEHÖRDEN SPRECHEN MÜSSEN. MIT IHREM VERTRETER KÖNNEN SIE ÜBER IHRE PROBLEME UND ÄNGSTE SPRECHEN. IHR VERTRETER HAT DIE AUFGABE SICHERZUSTELLEN, DASS IHR WOHL EINE VORRANGIGE ERWÄGUNG IST. DAS HEISST, DASS ER DAFÜR SORGT, DASS IHRE BEDÜRFNISSE, IHRE SICHERHEIT, IHR WOHLERGEHEN, IHRE SOZIALE ENTWICKLUNG UND IHRE ANSICHTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN. IHR VERTRETER WIRD ZUDEM AUCH DIE MÖGLICHKEITEN EINER FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG PRÜFEN.

FALLS SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN, SOLLTEN SIE IHREN VERTRETER ODER UNSERE BEHÖRDEN BITTEN, IHNEN ZU HELFEN!

SIE HABEN ZWAR IN DIESEM LAND UM ASYL GEBETEN, DOCH KANN ES SEIN, DASS EIN ANDERES LAND IHREN ANTRAG AUF SCHUTZ PRÜFEN MUSS.

Für die Prüfung Ihres Antrags auf Schutz kann nur ein Land zuständig sein. Dies ist in einer Rechtsvorschrift mit dem Namen ‚Dublin-Verordnung‘ festgelegt. Laut dieser Rechtsvorschrift müssen wir ermitteln, ob wir für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sind oder ein anderes Land. Dies wird als ‚Dublin-Verfahren‘ bezeichnet.

Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder (14) umfasst. In diesem Merkblatt werden diese 32 Länder ‚Dublin-Länder‘ genannt.

FLIEHEN SIE NICHT VOR DEN BEHÖRDEN ODER IN EIN ANDERES DUBLIN-LAND. Vielleicht sagen manche Leute Ihnen, dass dies das Beste für Sie wäre. Wenn Ihnen jemand sagt, dass Sie fliehen oder mit der betreffenden Person zusammen weggehen sollen, sagen Sie dies bitte sofort Ihrem Vertreter oder den Behörden.

BITTE SPRECHEN SIE SO BALD WIE MÖGLICH MIT DEN BEHÖRDEN, WENN

Sie allein sind und glauben, dass sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante (15), Ihr Onkel (16), Ihre Großmutter oder Ihr Großvater möglicherweise in einem der 32 Dublin-Länder aufhält, und sagen Sie ihnen,

falls dies der Fall ist, ob Sie bei ihnen leben möchten oder nicht;

ob Sie zusammen mit jemandem in dieses Land gereist sind, und falls ja, mit wem;

ob Sie schon in einem anderen der 32 ‚Dublin-Länder‘ waren;

ob Ihre Fingerabdrücke in einem anderen Dublin-Land abgenommen wurden (Fingerabdrücke sind Bilder Ihrer Finger, mit denen Sie identifiziert werden können);

ob Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben.

ES IST SEHR WICHTIG, DASS SIE MIT DEN BEHÖRDEN ZUSAMMENARBEITEN UND IHNEN IMMER DIE WAHRHEIT SAGEN.

Das Dublin-System kann Ihnen helfen, falls Sie nicht in Begleitung Ihrer Eltern sind, wenn Sie Schutz beantragen.

Wenn wir ausreichend Informationen über Ihre Eltern oder Verwandten haben, suchen wir sie in den Dublin-Ländern. Wenn wir sie finden, versuchen wir, Sie in dem Land, in dem sich Ihre Eltern oder Verwandten aufhalten, mit ihnen zusammenzubringen. Für die Prüfung Ihres Antrags auf Schutz ist dann das betreffende Land zuständig.

Falls Sie allein sind und keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen Dublin-Land haben, wird Ihr Antrag höchstwahrscheinlich in diesem Land geprüft.

Aus humanitären, familiären oder kulturellen Gründen können wir auch beschließen, Ihren Antrag in diesem Land zu prüfen, obwohl laut der Rechtsvorschrift ein anderes Land hierfür zuständig sein könnte.

Während dieses Verfahrens werden wir unser Handeln stets auf Ihr Wohl ausrichten, und wir werden Sie nicht ein Land schicken, in dem Ihre Menschenrechte nachgewiesenermaßen verletzt werden könnten.

Was bedeutet, dass wir unser Handeln stets auf Ihr Wohl ausrichten müssen? Das bedeutet, dass wir

prüfen müssen, ob es möglich ist, Sie im selben Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen;

sicherstellen müssen, dass Sie in Sicherheit sind, insbesondere vor Menschen, die Sie möglicherweise schlecht behandeln oder Ihnen schaden wollen;

sicherstellen müssen, dass Sie sicher und gesund aufwachsen können, dass Sie Nahrung und eine Unterkunft haben und dass Ihre Bedürfnisse hinsichtlich Ihrer sozialen Entwicklung befriedigt werden;

Ihre Ansichten berücksichtigen müssen, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, ob Sie bei einem Verwandten leben möchten oder lieber nicht.

IHR ALTER

Personen, die über 18 Jahre alt sind, sind ‚Erwachsene‘. Sie werden anders behandelt als Kinder und Jugendliche (‚Minderjährige‘).

Bitte geben Sie Ihr wirkliches Alter an.

Falls Sie ein Dokument bei sich haben, aus dem Ihr Alter hervorgeht, zeigen Sie es bitte den Behörden. Falls die Behörden Ihr Alter in Frage stellen, kann es sein, dass ein Arzt Sie untersuchen möchte, um herauszufinden, ob Sie jünger oder älter als 18 sind. Bevor eine ärztliche Untersuchung stattfinden kann, müssen Sie und/oder Ihr Vertreter dieser aber zustimmen.

IN DEN FOLGENDEN ABSÄTZEN WERDEN WIR VERSUCHEN, DIE AM HÄUFIGSTEN GESTELLTEN FRAGEN ÜBER DAS DUBLIN-VERFAHREN SOWIE DARÜBER, WIE ES IHNEN HELFEN KANN UND WAS SIE ERWARTEN SOLLTEN, ZU BEANTWORTEN.

FINGERABDRÜCKE — Was ist das? Warum werden sie abgenommen?

Wenn Sie Asyl beantragen und 14 Jahre oder älter sind, wird ein Bild Ihrer Finger (ein sogenannter ‚Fingerabdruck‘) angefertigt und an eine Fingerabdruckdatenbank namens ‚Eurodac‘ übermittelt. Sie müssen diesem Vorgang zustimmen — alle Menschen, die Asyl beantragen, sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Ihre Fingerabdrücke können zu gegebener Zeit überprüft werden, um festzustellen, ob Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben oder ob Ihre Fingerabdrücke bereits an einer Grenze abgenommen wurden. Falls sich herausstellt, dass Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land geschickt werden, sofern dies in Ihrem Interesse ist. Für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz ist dann das betreffende Land zuständig.

Ihre Fingerabdrücke werden 10 Jahre lang gespeichert. Nach 10 Jahren werden sie automatisch aus der Datenbank gelöscht. Wenn Ihr Antrag auf Schutz bewilligt wird, bleiben Ihre Fingerabdrücke in der Datenbank gespeichert, bis sie automatisch gelöscht werden. Falls Sie später die Staatsbürgerschaft eines Dublin-Landes erhalten, werden Ihre Fingerabdrücke gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert. Ihr Name, Ihr Lichtbild, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden weder an die Datenbank übermittelt noch gespeichert. Allerdings können diese Angaben in unserer nationalen Datenbank gespeichert werden. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine Organisation außerhalb der Dublin-Länder weitergegeben.

Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden. Diese Behörden können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus Fingerabdrücke abfragen und Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen.

Welche Informationen über Ihre Situation sollten Sie den Behörden unbedingt mitteilen?

Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Gespräch mit Ihnen geführt wird, damit festgestellt werden kann, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. In diesem Gespräch werden unsere Behörden Ihnen das ‚Dublin-Verfahren‘ erklären und versuchen herauszufinden, ob es möglich ist, Sie in einem anderen Dublin-Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen.

Falls Sie wissen, dass Ihre Eltern, Geschwister oder ein Verwandter in einem anderen Dublin-Land sind, vergessen Sie bitte nicht, dies gegenüber der Person, die das Gespräch mit Ihnen führt, zu erwähnen. Geben Sie uns möglichst viele Informationen, die uns helfen können, Ihre Familie zu finden, also Namen, Adressen, Telefonnummern usw.

Während des Gesprächs werden Sie vielleicht auch gefragt, ob Sie bereits in anderen Dublin-Ländern waren. Bitte sagen Sie die Wahrheit.

Ihr Vertreter kann Sie zu dem Gespräch begleiten, um Ihnen zu helfen, um Sie zu unterstützen und um das zu tun, was am besten für Sie ist. Falls Sie aus irgendeinem Grund nicht wollen, dass Ihr Vertreter bei diesem Gespräch anwesend ist, sollten Sie dies den Behörden mitteilen.

ZU BEGINN DES GESPRÄCHS WERDEN IHR GESPRÄCHSPARTNER UND IHR VERTRETER IHNEN DIE ABLÄUFE UND IHRE RECHTE ERKLÄREN. BITTE FRAGEN SIE NACH, WENN SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN ODER ANDERE FRAGEN HABEN!

Sie haben ein Recht auf dieses Gespräch, das ein wichtiger Teil Ihres Antrags ist.

Das Gespräch findet in einer Sprache statt, die Sie verstehen. Falls Sie die verwendete Sprache nicht verstehen, können Sie um einen Dolmetscher bitten, der Ihnen bei der Kommunikation hilft. Der Dolmetscher darf nur übersetzen, was Sie und der Gesprächspartner sagen. Er darf nicht seine persönliche Meinung hinzufügen. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Dolmetscher zu verstehen, müssen Sie uns dies mitteilen und/oder mit Ihrem Vertreter sprechen.

Das Gespräch ist vertraulich. Das bedeutet, dass keine Informationen, die Sie uns mitteilen — einschließlich der Tatsache, dass Sie in unserem Land Schutz beantragt haben — an Personen oder Behörden weitergegeben werden, die Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Familie, die sich noch in Ihrem Heimatland aufhalten, in irgendeiner Weise schaden könnten.

ES IST WICHTIG, DASS SIE UND IHR VERTRETER MIT DEN ZEITLICHEN VORGABEN DES DUBLIN-VERFAHRENS VERTRAUT SIND!

Lesen Sie die nachfolgenden Antworten.

Wie lange dauert es, bis ich weiß, ob ich in ein anderes Land gehen muss oder ob ich hier bleiben kann?

Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?

à Falls dies Ihr erster Asylantrag in einem Dublin-Land ist, werden Sie in ein anderes Land geschickt, weil sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante, Ihr Onkel, Ihr Großvater oder Ihre Großmutter in dem betreffenden Land aufhält und Sie dort zu ihm/ihr/ihnen stoßen und während der Prüfung Ihres Asylantrags mit ihm/ihr/ihnen zusammenbleiben werden (17).

à Falls sie nicht hier Asyl beantragt haben, aber in der Vergangenheit in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in das betreffende Land zurückgeschickt werden, damit die dortigen Behörden Ihren Asylantrag prüfen können (18).
In beiden Fällen kann es bis zu 5 Monate (entweder ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Asyl beantragt haben oder ab dem Zeitpunkt, zu dem wir erfahren, dass Sie in einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz beantragt haben) dauern, bis entschieden wird, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Nachdem die Entscheidung getroffen wurde, werden die Behörden Sie so bald wie möglich darüber informieren
.

à Falls Sie in diesem Land kein Asyl beantragt haben und Ihr früherer Asylantrag in einem anderen Land nach umfassender Prüfung abgelehnt wurde, müssen wir entweder das andere Land ersuchen, Sie wiederaufzunehmen oder Sie in Ihr Herkunftsland oder das Land Ihres ständigen Wohnsitzes oder ein sicheres Drittland zurückschicken.

Falls wir beschließen, dass ein anderes Land für Ihren Asylantrag zuständig ist, werden Sie, wenn das Land, das ersucht wird, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen, dieses Ersuchen annimmt, offiziell darüber informiert, dass wir Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen und Sie stattdessen in das zuständige Land überstellen werden.

Ihre Überstellung erfolgt innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das andere Land die Zuständigkeit für Sie übernommen hat, oder ab der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, falls Sie nicht einverstanden sind und die Überstellungsentscheidung anfechten (siehe den nachfolgenden Abschnitt, in dem erklärt wird, was das bedeutet!). Diese Frist kann auf ein Jahr verlängert werden, falls Sie in Haft sind, oder auf bis zu 18 Monate, falls Sie fliehen.

Was geschieht, wenn ich nicht in ein anderes Land gehen will?

SPRECHEN SIE MIT IHREM VERTRETER DARÜBER!

Wenn wir beschließen, dass Sie in ein anderes Land gehen sollten, damit Ihr Antrag dort geprüft wird, und Sie damit nicht einverstanden sind, so haben Sie die Möglichkeit, die Überstellungsentscheidung anzufechten. Dies wird als ‚Rechtsbehelf‘ oder ‚Überprüfung‘ bezeichnet.

Wenn Sie die Entscheidung von den Behörden erhalten, haben Sie [x Tage (19)] Zeit, um bei [zuständige Behörde (20)] einen Rechtsbehelf einzulegen. Es ist sehr wichtig, dass Sie den Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist einlegen. Ihr Vertreter sollte Ihnen dabei helfen.

Während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird bzw. bis die Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht abgeschlossen ist, dürfen Sie im Land bleiben. Oder (21)

Ihre Überstellung wird [y Tage (22)] ausgesetzt, bis von einem Gericht entschieden wird, ob es für Sie sicher ist, in dem zuständigen Land zu bleiben, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Oder

Sie haben [y Tage (23)] Zeit, die Aussetzung Ihrer Überstellung zu beantragen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Ein Gericht wird binnen kurzer Zeit über diesen Antrag entscheiden. Wird die Aussetzung abgelehnt, erfahren Sie die Gründe dafür.

Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie Informationen darüber, an welche Behörde Sie sich in diesem Land wenden müssen, um einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen.

Während des ‚Rechtsbehelfsverfahrens‘ können Sie rechtliche Beratung und wenn nötig sprachliche Hilfe durch einen Dolmetscher oder Übersetzer in Anspruch nehmen. Sie können darum ersuchen, dass diese Unterstützung für Sie kostenlos ist, falls Sie nicht das dafür nötige Geld haben. Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie die Kontaktangaben von Organisationen, die rechtliche Beratung anbieten und Sie bei Ihrem Rechtsbehelf unterstützen können.

HAFT

Menschen, die nicht reisen dürfen, wohin sie wollen, und in einem geschlossenen Gebäude untergebracht sind, das sie nicht verlassen können, befinden sich in ‚Haft‘.

Als unbegleiteter Minderjähriger leben Sie möglicherweise in einer Unterkunft, in der es Regeln gibt, wonach Sie nachts oder nach Einbruch der Dunkelheit drinnen bleiben müssen oder wonach Sie den Leuten, die sich um Sie kümmern, Bescheid sagen müssen, bevor Sie das Haus verlassen, und angeben müssen, wann Sie zurück sein werden. Diese Regeln dienen Ihrer Sicherheit. Sie bedeuten nicht, dass Sie sich in Haft befinden.

KINDER WERDEN FAST NIE IN HAFT GENOMMEN!

Sind Sie in Haft? Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie sich in Haft befinden, fragen Sie bitte die Behörden, Ihren Vertreter oder Ihren Rechtsbeistand (24) so bald wie möglich. Dann können Sie mit Ihnen über Ihre Situation sprechen. Falls Sie sich in Haft befinden, können Sie auch über die Möglichkeit sprechen, einen Rechtsbehelf gegen die Haftentscheidung einzulegen!

Es besteht ein Risiko, dass Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden. Meistens geschieht dies, wenn die Behörden nicht glauben, dass Sie unter 18 sind, und befürchten, dass Sie aus Angst davor, möglicherweise in ein anderes Land geschickt zu werden, fliehen oder sich vor ihnen verstecken könnten.

Sie haben das Recht, schriftlich die Gründe für Ihre Haft zu erfahren und darüber informiert zu werden, wie Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen können. Sie haben zudem das Recht auf rechtliche Beratung, wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen wollen. Sprechen Sie also mit Ihrem Vertreter oder Rechtsbeistand, falls Sie unzufrieden sind.

Falls Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, sehen die zeitlichen Vorgaben für Sie folgendermaßen aus: Wir müssen innerhalb von 1 Monat nach der Einreichung Ihres Asylantrags ein anderes Land darum ersuchen, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen. Das ersuchte Land sollte dann seine Antwort innerhalb von 2 Wochen übermitteln. Falls Sie in Haft bleiben, sollte Ihre Überstellung innerhalb von 6 Wochen, nachdem das zuständige Land das Gesuch angenommen hat, durchgeführt werden.

Falls Sie beschließen, einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einzulegen, während Sie in Haft sind, sind die Behörden nicht verpflichtet, Sie innerhalb von 6 Wochen zu überstellen. Die Behörden werden Sie dann über Ihre Optionen informieren.

Falls die Behörden die zeitlichen Vorgaben für das Gesuch an ein anderes Land, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen, nicht einhalten oder Ihre Überstellung nicht fristgerecht durchführen, wird Ihre Haft zum Zwecke der Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung beendet. In diesem Fall gelten die üblichen im Abschnitt ‚Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?‘ genannten Fristen.

Welche Rechte habe ich während des Zeitraums, in dem darüber entschieden wird, wer für mich zuständig ist?

Sie haben das Recht, in diesem Land zu bleiben, wenn wir für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sind, oder bis Sie in ein anderes Land überstellt werden, wenn dieses zuständig ist. Wenn das Land, in dem Sie sich momentan aufhalten, für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, haben Sie das Recht, mindestens so lange hier zu bleiben, bis eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wird. Sie haben zudem Anspruch auf materielle Leistungen, z. B. Unterbringung, Verpflegung usw., sowie auf medizinische Grundversorgung und Soforthilfe. Sie haben auch Anspruch darauf, eine Schule zu besuchen.

Sie werden die Möglichkeit erhalten, uns mündlich und/oder schriftlich über Ihre Situation und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Gebiet der Dublin-Länder zu informieren und dabei Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die Sie gut beherrschen, zu verwenden (oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies notwendig ist). Außerdem erhalten Sie eine schriftliche Kopie der Entscheidung, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Wegen weiterer Informationen können Sie sich außerdem an uns und/oder das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in unserem Land wenden.

Ihr Vertreter und die Behörden werden Ihnen mehr über Ihre Rechte erklären!

Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die ich bereitstelle? Wie weiß ich, dass diese nicht für falsche Zwecke verwendet werden?

Die Behörden von Dublin-Ländern dürfen die Informationen, die Sie Ihnen während des Dublin-Verfahrens geben, nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-Verordnung austauschen.

Sie haben ein Recht auf Zugang zu:

den Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass nicht korrekte Daten berichtigt und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;

den Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie die Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten beantragen können, einschließlich der Kontaktangaben bestimmter für Ihr Dublin-Verfahren zuständiger Behörden und der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sind.

AN WEN KANN ICH MICH WENDEN, UM HILFE ZU ERHALTEN? (Bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen, insbesondere:)

Anschrift und Kontaktangaben der Asylbehörde,

Name, Anschrift und Kontaktangaben von Organisationen, die Vertreter für unbegleitete Minderjährige bereitstellen,

Anschrift und Kontaktangaben der nationalen für Kinderschutz zuständigen Behörde,

Anschrift und Kontaktangaben der für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständigen Behörde,

Angaben zur nationalen Kontrollstelle,

Identität des im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktangaben des Büros des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Rotes Kreuz und seine Funktion,

Kontaktangaben des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden) und seine Funktion,

Kontaktangaben der Stellen, die Prozesskostenhilfe leisten und der Flüchtlings- oder Kinderhilfsorganisationen,

Kontaktangaben der IOM und ihre Funktion.

„ANHANG XII

INFORMATIONEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WURDEN, GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013

Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind und beim illegalen Überschreiten einer Grenze aufgegriffen werden, werden Ihre Fingerabdrücke abgenommen und an eine Fingerabdruck-Datenbank namens ‚Eurodac‘ übermittelt. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und müssen daher bei diesem Vorgang kooperieren.

Falls Ihre Fingerabdrücke nicht qualitativ einwandfrei sind (unter anderem wenn Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben), können die Fingerabdrücke zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgenommen werden.

Falls Sie in der Zukunft erneut Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen. Falls Sie in einem anderen Land Asyl beantragen als dem, in dem Ihre Fingerabdrücke zuerst abgenommen wurden, können Sie unter Umständen in das Land zurückgesandt werden, in dem Ihre Fingerabdrücke zuerst abgenommen wurden.

Ihre Fingerabdrücke werden 18 Monate lang gespeichert. Nach 18 Monaten werden sie automatisch aus der Datenbank gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert. Ihr Name, Ihr Lichtbild, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden weder an die Datenbank übermittelt noch dort gespeichert.

Sie können künftig das Land, das Ihre Fingerabdrücke abnimmt, jederzeit darum ersuchen, Ihnen mitzuteilen, welche Sie betreffenden Daten in Eurodac gespeichert sind. Sie können darum bitten, dass Daten berichtigt oder gelöscht werden. Gelöscht werden sollten sie zum Beispiel, wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes oder eines assoziierten Landes erlangen oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel für eines dieser Länder erhalten und nicht Asyl beantragt haben.

Eurodac wird von einer Agentur der Europäischen Union mit dem Namen eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den gesetzlich vorgegebenen Zwecken verwendet werden. Nur das Eurodac-Zentralsystem wird Ihre Daten erhalten. Falls Sie in der Zukunft in einem anderen EU-Land oder assoziierten Land (25) Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke diesem Land zur Überprüfung übermittelt. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine andere Organisation außerhalb der EU und der assoziierten Länder weitergegeben.

Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden. Diese Behörden können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von schweren Straftaten und Terrorismus Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen.

Kontaktinformationen (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen)

Identität des für die im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Kontaktdaten der nationalen Kontrollbehörde (Datenschutz).

„ANHANG XIII

INFORMATIONEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH ILLEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013

Falls Sie sich illegal in einem ‚Dublin-Land‘ (26) aufhalten, können die Behörden Ihre Fingerabdrücke abnehmen und an eine Fingerabdruck-Datenbank namens ‚Eurodac‘ übermitteln. Dies dient lediglich der Überprüfung, ob Sie in der Vergangenheit bereits Asyl beantragt haben. Ihre Fingerabdruck-Daten werden nicht in der Eurodac-Datenbank gespeichert. Falls Sie jedoch in der Vergangenheit in einem anderen Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land zurückgesandt werden.

Falls Ihre Fingerbadrücke nicht qualitativ einwandfrei sind (unter anderem wenn Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben), können die Fingerabdrücke zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgenommen werden.

Eurodac wird von einer Agentur der Europäischen Union mit dem Namen eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den gesetzlich vorgegebenen Zwecken verwendet werden. Nur das Eurodac-Zentralsystem wird Ihre Daten erhalten. Falls Sie in der Zukunft in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen und an Eurodac übermittelt. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine andere Organisation außerhalb der EU und der assoziierten Länder weitergegeben.

Kontaktinformationen (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen)

Identität des für die im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Kontaktdaten der nationalen Kontrollbehörde (Datenschutz).

Falls unsere Behörden der Auffassung sind, dass Sie möglicherweise in einem anderen Land internationalen Schutz beantragt haben und dass dieses Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein könnte, erhalten Sie genauere Informationen über das folgende Verfahren und dessen Auswirkungen auf Sie und Ihre Rechte (27).

(1)  Diesen Indizien muss stets ein Beweis im Sinne des Verzeichnisses A folgen.

(2)  Das vorliegende Merkblatt ist lediglich für Informationszwecke gedacht. Es soll Personen, die internationalen Schutz beantragen, wichtige Informationen über das Dublin-Verfahren liefern. Es begründet selbst keine Rechte oder rechtlichen Verpflichtungen und hat auch keine Rechte bzw. Verpflichtungen zur Folge. Die Rechte und Verpflichtungen der Staaten und Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt.

(3)  Dublin-Länder sind alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

(4)  Die Informationen sind in Teil B des vorliegenden Anhangs enthalten.

(5)  Das vorliegende Merkblatt ist lediglich für Informationszwecke gedacht. Es soll Personen, die internationalen Schutz beantragen, wichtige Informationen über das Dublin-Verfahren liefern. Es begründet selbst keine Rechte oder rechtlichen Verpflichtungen und hat auch keine Rechte bzw. Verpflichtungen zur Folge. Die Rechte und Verpflichtungen der Staaten und Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt.

(6)  Weitere Informationen über Eurodac finden Sie in Teil A im Abschnitt ‚Warum werden meine Fingerabdrücke abgenommen?‘.

(7)  Dieser Absatz erscheint nicht in dem speziellen Merkblatt für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Rückführungsrichtlinie beteiligen.

(8)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(9)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat auszufüllen.

(10)  Eine der drei Optionen muss vom jeweiligen Mitgliedstaat je nach dem geltenden Rechtsmittelsystem ausgewählt werden.

(11)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(12)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(13)  Das vorliegende Merkblatt dient lediglich Informationszwecken. Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollen darin die nötigen Informationen über das Dublin-Verfahren finden. Aus dem Merkblatt selbst entstehen keine Rechte oder rechtlichen Verpflichtungen. Die Rechte und Pflichten von Staaten und Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargelegt.

(14)  Dublin-Länder sind alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

(15)  Die Schwester Ihrer Mutter oder Ihres Vaters.

(16)  Der Bruder Ihrer Mutter oder Ihres Vaters.

(17)  Dies wird mitunter als ‚Aufnahme‘ bezeichnet.

(18)  Dies wird mitunter als ‚Wiederaufnahme‘ bezeichnet.

(19)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(20)  Von jedem Mitgliedstaat auszufüllen.

(21)  Eine der drei Optionen muss vom jeweiligen Mitgliedstaat je nach dem geltenden Rechtsmittelsystem ausgewählt werden.

(22)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(23)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(24)  Eine Person, die von den Behörden als Vertreter Ihrer Interessen vor Gericht anerkannt wird. Ihr Vertreter und/oder die Behörden sollten Ihnen sagen, ob Sie einen Rechtsbeistand benötigen, doch können Sie sie auch bitten, einen in Ihrem Namen zu beauftragen. Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie Organisationen, die Ihnen einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen können.

(25)  Ihre Fingerabdruck-Daten können — sofern dies rechtlich zulässig ist — zwischen den 28 EU-Mitgliedstaaten und den vier assoziierten Ländern (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein) ausgetauscht werden.

(26)  Dublin-Länder sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich, Ungarn und Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

(27)  Die Informationen sind die in Teil B von Anhang X vorgesehenen.


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