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Fachkräfteeinwanderung mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren – Wie funktioniert es?

Stand: 28.03.2022

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde ein neues Instrument zur Unterstützung einer schnelleren Einreise von ausländischen Fachkräften geschaffen: das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG). Arbeitgeber in Deutschland können auf diese Weise das Anerkennungs- und Visumverfahren ihrer ausländischen Fachkräfte verkürzen. Zwei Jahre nach der Einführung des Verfahrens gibt es erste Erfahrungen und es lohnt sich eine Reflexion seiner Funktionsweise und behördlichen Praxis.

Ausgangslage: Warum das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist eine Verfahrensoption für Arbeitgeber zur Beschleunigung der Einreise von ausländischen Fachkräften durch schnellere Verfahren zur Berufsanerkennung, Zustimmung zur Beschäftigung sowie zur Visumerteilung. Für Arbeitgeber ist die schnelle Durchführung dieser Vorgänge ein Hauptanliegen im Prozess der Auslandsrekrutierung. In der Vergangenheit wurde beklagt, dass die behördlichen Verfahren zur Einreise von Fachkräften oft zu lange dauern. Vor allem die Visumerteilung bei Fachkräften aus visumpflichtigen Ländern war in bestimmten deutschen Auslandsvertretungen wegen eingeschränkter Ressourcen oft verzögert[1].

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird somit nicht nur der Weg für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten vereinfacht, sondern es bietet auch deutschen Unternehmen einen planbaren Einreiseprozess: Die Dauer des Verwaltungsverfahrens wird durch gesetzlich festgelegte Fristen verkürzt und der Arbeitgeber wird durch die zuständige Behörde in Deutschland betreut.

Für folgende Personengruppen aus Drittstaaten ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung in Deutschland anstreben
  • Berufsschülerinnen und -schüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Ausbildung nachgewiesen wird
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
  • Forschungspersonal
  • IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen

Durchführung des beschleunigten Verfahrens: Wie funktioniert es?

Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsvertrags und einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft können Arbeitgeber das beschleunigte Verfahren bei der Ausländerbehörde in Deutschland einleiten (siehe Abbildung 1). Je nach Bundesland wurde entweder eine zentrale Stelle eingerichtet, die sich um das Verfahren kümmert oder die jeweilige örtlich zuständige Ausländerbehörde übernimmt dies. Welche Behörden in den Bundesländern für die Durchführung des Verfahrens zuständig sind, kann auf „Make it in Germany“ erfahren werden.

Abbildung 1: Idealtypischer Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Arbeitgeber sollten sich daher an die in dem jeweiligen Bundesland für das Verfahren zuständige Ausländerbehörde wenden. Die Ausländerbehörde ist dabei die Schnittstelle zwischen den Verfahrensbeteiligten (Arbeitgeber, Anerkennungsstelle, Arbeitsverwaltung, Auslandsvertretung) und hat umfassende Beratungsaufgaben gegenüber dem Arbeitgeber. In der Praxis kooperieren viele zuständige Behörden mit bereits existierenden und gut aufgestellten regionalen Strukturen wie dem IQ Netzwerk zu Anerkennungsfragen oder auch den regionalen Welcome Centern. Bei der Durchführung des Fachkräfteverfahrens sind, wie in der Abbildung 1 gezeigt, folgende Schritte wichtig:

  • Abschluss einer Vereinbarung: Die Ausländerbehörde und der Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die der Fachkraft und aller ansonsten am Verfahren Beteiligter beinhaltet. Darüber hinaus erhält der Arbeitgeber eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich der Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.

Info-Box

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird eine Gebühr von 411 Euro erhoben. Diese ist beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde zu bezahlen. Es handelt sich um eine Servicegebühr und kann daher nicht erstattet werden.

  • Anerkennungsverfahren: Nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung bzw. Anerkennung der ausländischen Qualifikation bei der zuständigen Anerkennungsstelle ein. Die Anerkennungsstelle soll innerhalb von zwei Monaten nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen über die Berufsanerkennung entscheiden.
     
  • Zustimmung zur Beschäftigung: Abhängig davon, wie das Anerkennungsverfahren ausfällt, stellt die Ausländerbehörde einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Zustimmung der beabsichtigten Beschäftigung in Deutschland. Bei einer vollen und teilweisen Anerkennung der ausländischen Qualifikation kann die Zustimmung zur Beschäftigung angefordert werden. Wenn die BA nach einer Woche keine Nachfrage oder Nachforderungen veranlasst, gilt die Zustimmung als erteilt.
     
  • Vorabzustimmung zum Visum: Wenn alle Voraussetzungen (u.a. ggf. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zusage der Berufsausübungserlaubnis) erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber eine sogenannte Vorabzustimmung zum Visum ausgehändigt, welche an die Fachkraft im Ausland weitergeleitet wird. Darüber hinaus speichert die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zum Visum in digitaler Form im Ausländerzentralregister (AZR) und stellt sie somit der zuständigen Auslandsvertretung zur Verfügung.
     
  • Visumverfahren im Ausland: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die ausländische Fachkraft einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Die Fachkraft muss bei diesem Termin das Original der Vorabzustimmung mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorlegen. Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.

Insgesamt kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahrensschritte und den damit verbindlichen Fristen ca. 4 Monate dauern.

Tipps für Arbeitgeber zur beschleunigten Auslandrekrutierung

Arbeitgeber, die erwägen, das beschleunigte Fachkräfteverfahren für die Einreise von neu rekrutiertem Personal aus Drittstaaten zu beantragen, müssen im gesamten Prozess selbst aktiv sein. Der erste Schritt ist ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Ausländerbehörde. Um bestens darauf vorbereitet zu sein, können Arbeitgeber folgende Aspekte berücksichtigen.

  • Vorabinformation zum Anerkennungsverfahren: Eine Fachkraft aus einem Drittstaat benötigt für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland eine Berufsqualifikation, die sie dazu befähigt, den angestrebten Beruf in Deutschland auszuüben. Liegt eine ausländische Qualifikation vor, muss geprüft werden, ob eine Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung in Deutschland notwendig ist. Informationen zum Anerkennungsverfahren sind zum Beispiel auf dem Portal Anerkennung in Deutschland aufrufbar.
     
  • Vorabinformation zu Visaregelungen: Ob eine Fachkraft ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigt, hängt von ihrer Nationalität ab. Damit die Fachkraft direkt nach der Einreise beschäftigt werden darf, muss diese bereits das richtige Visum im Ausland beantragen. Arbeitgeber können sich zu den verschiedenen Arten von Visa für Fachkräfte und Auszubildende auf dem Portal „Make it in Germany“ informieren.
     
  • Vorbereitung der Unterlagen und Dokumente: Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfordert eine Vielzahl an Unterlagen. Zu Beginn müssen unter anderem die Vollmacht der ausländischen Fachkraft sowie Angaben zu ihrer Identität und Qualifikation vorliegen. Arbeitgeber sollten im Vorfeld bei der zukünftigen Fachkraft die benötigten Dokumente anfordern bzw. vorbereiten. Auf der Website „Make it in Germany“ sind alle für das Verfahren erforderlichen Formulare inkl. Muster-Vereinbarung und -Vollmacht verfügbar.
     
  • Bezahlung der Gebühren: Im gesamten Einwanderungsprozess entstehen Kosten und Gebühren, die bezahlt werden müssen. Die meisten Kosten, zum Beispiel für das Anerkennungsverfahren (je nach Beruf, zwischen 100 und 600 Euro) und das Visumverfahren (75 Euro in lokaler Währung), werden von der ausländischen Fachkraft getragen. Zusätzlich entsteht für die Beantragung des beschleunigten Verfahrens eine Gebühr in Höhe von 411 Euro. Gesetzlich gilt die ausländische Fachkraft als Gebührenschuldnerin bzw. -schuldner. Da Arbeitgeber jedoch auch ein Eigeninteresse an der beschleunigten Einreise der Fachkräfte haben, können sie ihnen entgegenkommen, indem sie eine Kostenübernahme anbieten.

Weitere Informationen im Portal:


[1] Statistisches Bundesamt (2018): Einfacher beschäftigen – Beschäftigung ausländischer Fachkräfte / Optimierung der Einreise zur Arbeitsaufnahme: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/einfacher-beschaeftigen.pdf?__blob=publicationFile 

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