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Arnsberg
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Kommunales Integrationsmanagement (KIM)

Durch die Einführung des „Kommunalen Integrationsmanagements“ sollen die Kommunen gestärkt und die intra- und interkommunale Zusammenarbeit gefördert werden.

 

Das Kommunale Integrationsmanagement besteht aus drei verschiedenen Bausteinen:

  1. Förderrichtlinie zur Implementierung eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements (strategischer Overhead)

  2. Fachbezogene Pauschale für Personalstellen, um ein rechtskreisübergreifendes individuelles Case-Management zu implementieren

  3. Fachbezogene Pauschale für zusätzliche Personalstellen in den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden zur rechtlichen Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen

Wer kann eine Förderung erhalten?

Kommunen mit Kommunalen Integrationszentren sowie Kommunen mit eigener Ausländerbehörde und/oder mit eigener Einbürgerungsbehörde können eine Förderung erhalten.

 

Sofern in einer kreisangehörigen Kommune eine Ausländerbehörde, ein Jugendamt und ein Integrationsrat/Integrationsausschuss verortet ist, kann für diese Kommune eine weitere Koordinierungsstelle über den zuständigen Kreis beantragt werden (Baustein 1).

Was wird gefördert?

Gefördert werden zusätzliche Personalstellen im Bereich der Koordinierungs- und Verwaltungsassistenzstellen sowie Sachausgaben zur Einrichtung der entsprechenden Arbeitsplätze und für Fortbildungen (Baustein 1), zusätzliche Personalstellen für ein rechtskreisübergreifendes individuelles Case-Management (Baustein 2) sowie zusätzliche Personalstellen bei den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden, um zur rechtlichen Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen beizutragen und damit eine enge Zusammenarbeit der ausländerrechtlichen Behörden mit dem Kommunalen Integrationszentrum zu erreichen (Baustein 3).

Wie viel Förderung gibt es?

Baustein 1:

Das Land gewährt Mittel

  • bis zu einer Höhe von 55.000 Euro pro Jahr und Koordinator*innenstelle sowie 22.500 Euro pro Jahr für eine 0,5 Stelle Verwaltungsassistenz;

  • für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes in Höhe von bis zu 9.700 Euro pro Vollzeitstellenäquivalent pro Jahr;

  • bis zu 1.000 Euro pro Tag für sechs Beratungstage und drei Austausch- oder Qualifizierungstage pro Jahr;

  • bis zu 10.000 Euro pro Jahr für Maßnahmen, die durch die Kommune durchgeführt werden, um das Kommunale Integrationsmanagement vor Ort zu implementieren;

  • bis zu 30.000 Euro pro Jahr für Maßnahmen, die als Ergebnis kommunaler Analyse der Schnittstellen und Lücken zur Verbesserung des Integrationsmanagements entwickelt und implementiert werden.

Baustein 2:

Das Land gewährt in 2021 Mittel für bis zu 406 Personalstellen mit einer Auszahlung von 55.000 Euro pro Personalstelle.

Baustein 3:

Je Kommune mit einer eigenen Ausländerbehörde sowie Kommunen mit einer eigenen Einbürgerungsbehörde wird in 2021 eine 0,75 Personalstelle gefördert. Die noch verbleibenden 0,75 Stellen werden an die Kommunen verteilt, in deren Gebiet laut Ausländerzentralregister der diesbezüglich größte Anteil mit einem erlaubten Aufenthalt von mindestens 8 Jahren lebt. Die Förderhöhe beträgt 37.500 € je 0,75 Stelle. Die Zuweisung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen somit bis zu 112.500 € betragen. In 2022 soll die Förderung einer 0,75 Stelle auf eine Vollzeitstelle aufgestockt werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Einrichtung zusätzlicher Personalstellen(anteile) ist Bedingung für die Förderung. Das Handlungskonzept des Landes für die Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) bildet die Grundlage der Förderung.

Im Baustein 3 sollen die Personalstellen mit dem strategischen Overhead und dem rechtskreisübergreifenden individuellen Case-Management zusammenarbeiten.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Für die Förderung nach Baustein 1 ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag ist ein Konzept zur Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements auf Basis des Handlungskonzeptes „Kommunales Integrationsmanagement“ des Landes einschließlich der Klärung der Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Programmen sowie der Einbindung des kreisangehörigen Raums und der kreisangehörigen Gemeinden in das Kommunale Integrationsmanagement beizufügen. Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung zum Teil zu festgelegten Auszahlungsterminen.

Die Mittel aus Baustein 2 und 3 werden – ohne vorherigen Antrag – in pauschalierter Form zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung für die Durchführung bestimmter Aufgaben zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschalen). Sie werden zu festgelegten Terminen ausgezahlt.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Für Förderungen nach Baustein 1 war die Antragstellung für das Jahr 2020 (für einen Zeitraum bis maximal 2022) bis zum 28. Dezember 2020 zugelassen. Die Antragsstellung für Folgejahre muss spätestens bis 30. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen.

Die fachbezogenen Pauschalen nach Baustein 2 und 3 werden ohne vorherigen Antrag gewährt.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Anträge sind schriftlich zu richten an:

Bezirksregierung Arnsberg

Dezernat 36 (Kompetenzzentrum für Integration)

Seibertzstr. 1

59821 Arnsberg

oder per Fax (02931/82-2909)

 

Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (z.B. des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Grundlage der Förderung nach Baustein 1 ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW) vom 25.11.2020.

Grundlage für die Gewährung der fachbezogenen Pauschalen ist § 29 Haushaltsgesetz 2021.