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12.07.2016

Inkrafttreten der Zahlungskonto- Identitätsprüfungsverordnung

In der vergangenen Woche ist die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV) in Kraft getreten. In § 1 Abs. 2 ZIdPrüfV ist geregelt, dass zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrages nunmehr auch die Bescheinigung über eine Duldung nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetzes oder ein Ankuntsnachweis nach § 63a Asylgesetz ausreichend sind.