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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie für die Förderung der vertieften Berufsorientierung junger Flüchtlinge zu ihrer Integration in eine berufliche Ausbildung im Handwerk (Berufsorientierung für Flüchtlinge – BOF); Bundesanzeiger vom 08.09.2017

Vom 29.08.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

1.1.1 Die Integration von Flüchtlingen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die unter anderem intensive Bemühungen zu ihrer Eingliederung in Ausbildung und Beschäftigung erforderlich macht. Damit junge Flüchtlinge gut auf eine Berufsausbildung im Handwerk vorbereitet werden, wurde am 5. Februar 2016 gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die Qualifizierungsinitiative „Wege in Ausbildung für Flüchtlinge“ gestartet.

Die Qualifizierungsinitiative öffnet jungen Flüchtlingen Wege in Ausbildung und hilft dem Handwerk, sein Ausbildungsangebot besser auszulasten. Das Handwerk sichert die erforderlichen Ausbildungsplätze zu, sodass jede Interessierte oder jeder Interessent nach erfolgreichem Durchlaufen der Initiative und Erwerb der entsprechenden Voraussetzungen in einem geeigneten Betrieb in eine Ausbildung übernommen werden kann. Damit dies gelingen kann, ist ein ganzheitliches Qualifizierungs- und Betreuungssystem erforderlich, das die jungen Flüchtlinge durch eine intensive Sprachvermittlung, fachliche Berufsorientierung und Berufsvorbereitung an das duale Ausbildungssystem heranführt. Ein ­besonderes Augenmerk liegt auf der Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung.

1.1.2 Die Initiative ist in Stufen aufgebaut: Zunächst absolvieren die jungen Flüchtlinge in der Regel einen Integra­tionskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er beinhaltet Sprachförderung und eine allgemeine Orientierung und Wertevermittlung. Darauf folgt das Programm „Perspektiven für junge Flüchtlinge im Handwerk (PerjuF-H)“ der BA, durch das die jungen Menschen allgemeine Berufskenntnisse im handwerklichen Bereich erhalten. Im Anschluss daran werden diejenigen, die aufgrund ihrer Eignung und Neigung für eine Ausbildung im Handwerk in Frage kommen, mit der Berufsorientierung für Flüchtlinge (BOF) gezielt in den überbetrieblichen Berufsbildungsstätten der Handwerksorganisationen (im Folgenden ÜBS genannt) auf eine Ausbildung im Handwerk vorbereitet und möglichst in einen Ausbildungsbetrieb vermittelt. Das Programm BOF ist Gegenstand dieser Richtlinie. BOF ist ebenfalls offen für Geflüchtete, die auf anderen Wegen die in Nummer 2.2 genannten Teilnahmevoraussetzungen erworben haben. Die Initiative unterstützt den Grundsatz der Inklusion. Sie greift den Ansatz der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ (www.bildungsketten.de) mit ihrem ganzheitlichen Vorgehen und dem inhaltlichen Schwerpunkt der Berufsorientierung auf.

1.1.3 Das BMBF flankiert diesen Prozess, indem es die Handwerksorganisationen bei der Durchführung der berufsspezifischen Orientierungsmaßnahmen unterstützt, die zum staatlichen Bildungsauftrag gehören. Damit wird zugleich die anschließende Einmündung in eine betriebliche Ausbildung ermöglicht. Eine Überschneidung mit anderen Förderprogrammen wird durch das Verbot der Doppelförderung vermieden. Eine systematische Verknüpfung der durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen mit den anderen Angeboten in der Region zur Vorbereitung von Flüchtlingen auf eine Berufsausbildung wird erwartet.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 8 dieser Richtlinie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung (im Folgenden BOF-Maßnahmen genannt), die in der Regel 13 und höchstens 26 Wochen dauern und aus folgenden Elementen bestehen:

  • Projektleitung, Vernetzung mit regionalen Partnern und Teilnehmendengewinnung,
  • Werkstatttage in einer ÜBS oder in Werkstätten von Kooperationspartnern,
  • Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse,
  • Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse,
  • Betriebsphase,
  • Projektbegleitung.

2.2 Zielgruppe der BOF-Maßnahmen sind junge Flüchtlinge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen/Asylbewerber bzw. Geduldete mit ­Arbeitsmarktzugang sein. Zur Zielgruppe gehören auch Angehörige der oben genannten Zielgruppen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

Sie sollen:

  • die Vollzeitschulpflicht des zuständigen Bundeslandes erfüllt haben,
  • über keine in Deutschland anerkannte berufliche Erstausbildung verfügen,
  • über keine bzw. geringe berufliche Erfahrung verfügen,
  • in der Regel einen Integrationskurs absolviert oder entsprechende schulische Maßnahmen (Klassen in allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen) bzw. vergleichbare Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen haben,
  • PerjuF-H durchlaufen oder auf anderen Wegen die Teilnahmevoraussetzungen erworben haben,
  • deutsche Sprachkenntnisse in der Regel mindestens auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  • über Kenntnisse des deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystems verfügen und
  • eine konkrete Vorstellung davon haben, in welchen ein bis drei Ausbildungsberufen im Handwerk sie eine vertiefende Berufsorientierung durchlaufen wollen.

Die Feststellung, ob die/der Teilnehmende die Voraussetzungen erfüllt, um nach Abschluss der BOF-Maßnahme ­voraussichtlich eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung (EQ) zu beginnen, trifft der Maßnahmeträger in Abstimmung mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Das Ergebnis ist vom Maßnahmeträger zu dokumentieren.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung. Eine Teilnahme von jungen Menschen mit Behinderungen soll ermöglicht werden.

Die Zielgruppe wird im Folgenden „junge Flüchtlinge“ genannt.

2.3 Da die BOF-Maßnahmen Teil der Initiative „Wege in Ausbildung für Flüchtlinge“ sind, ist sicherzustellen, dass sie vorrangig jungen Flüchtlingen angeboten werden, die zuvor PerjuF-H durchlaufen haben. Darüber hinaus können junge Flüchtlinge aufgenommen werden, die vergleichbare Kenntnisse des deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungs­systems haben und entsprechend beruflich orientiert sind.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,

die Organisationen des Handwerks und Träger von ÜBS sind.

Zur Durchführung der BOF-Maßnahmen können die Zuwendungsempfänger auch Kooperationspartner einbinden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die BOF-Maßnahmen sind in Gruppen mit höchstens zwölf Teilnehmenden durchzuführen. Alle folgenden Elemente sind dabei umzusetzen.

4.1 Projektleitung, Vernetzung mit regionalen Partnern und Gewinnung von Teilnehmenden

Der Zuwendungsempfänger hat die Aufgabe, sich mit den regional relevanten Partnern, die im Bereich Berufsvorbereitung/Berufsberatung von Geflüchteten oder in der Betreuung von Geflüchteten arbeiten, zu vernetzen. Dazu gehört auch, aktiv und in Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Partnern junge Geflüchtete über Voraussetzungen, Inhalte und Chancen der Teilnahme zu informieren.

4.2 Werkstatttage

4.2.1 Die Werkstatttage dienen einer vertiefenden Berufsorientierung in den Werkstätten der Zuwendungsempfänger oder ihrer Kooperationspartner. Die Teilnehmenden sollen hier die Möglichkeit erhalten, in den individuell angestrebten ein bis maximal drei Ausbildungsberufen vertiefte Einblicke zu erhalten und zu überprüfen, ob die Wahl der persön­lichen Eignung und Neigung entspricht. Grundlage für die Auswahl ist die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aus PerjuF-H. Sollte keine Empfehlung vorliegen, ist eine Beurteilung vom Träger zu Beginn der BOF-Maßnahme durchzuführen und zu dokumentieren.

4.2.2 Ziel ist es, während der Werkstatttage eine Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu treffen, diese während der Betriebsphase zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung einzumünden. Die Werkstatttage haben daher folgende Aufgaben:

  • Vermittlung von Informationen zu Aufbau und Inhalten der dualen Ausbildung in dem/den gewählten Ausbildungsberuf/en (z. B. anhand der entsprechenden Ausbildungsordnungen).
  • Vermittlung von berufsbezogenen sozialen Kompetenzen (z. B. Kommunikationsfähigkeit auch mit Kunden, Kooperations-/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit).
  • Entwicklung von berufsbezogenen personalen Kompetenzen (z. B. Auffassungsgabe, Interesse, Initiative, Ziel­strebigkeit, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Durchhaltevermögen, Selbstbewusstsein, Kritikfähigkeit, Ausdrucksvermögen, Erscheinungsbild, Auftreten).
  • Vermittlung eines spezifischen Vokabulars in dem/den angestrebten Ausbildungsberuf/en.

Dabei sind etwaige Förderbedarfe oder Behinderungen der Teilnehmenden zu berücksichtigen.

4.2.3 Die Werkstätten müssen den von den Teilnehmenden angestrebten Ausbildungsberufen entsprechen. Für jede Teilnehmende/jeden Teilnehmenden ist ein eigener Werkstattplatz vorzusehen.

4.2.4 Die Werkstatttage sollen neun bis höchstens 18 Wochen lang durchgeführt werden. Die individuelle Teilnahmedauer richtet sich nach der Möglichkeit zur direkten Einmündung in eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung (EQ).

4.2.5 Pro Werkstatttag sollen die Teilnehmenden acht Arbeitsstunden anwesend sein. Ist eine Teilnahme in Vollzeit nicht möglich, ist die Teilnahme in Teilzeit gestattet, wobei vier Arbeitsstunden pro Tag nicht unterschritten werden dürfen. Eine Verlängerung der Werkstatttage über höchstens 18 Wochen hinaus ist auch in Teilzeit nicht möglich.

4.2.6 Die Teilnehmenden sollen im Durchschnitt die eine Hälfte der regelmäßig vereinbarten Wochenstunden in der Werkstatt und die andere Hälfte im berufsbezogenen Sprach- und Fachunterricht zur Vorbereitung auf die Berufsschule (vgl. dazu die Nummern 4.3 und 4.4) verbringen.

4.2.7 Unterbrechungen des Zeitraums der Werkstatttage durch Abschnitte der betrieblichen Phase, Ferienzeiten und betriebsbedingte Schließungen sind unschädlich. Solche Unterbrechungszeiten werden auf die Dauer nach Nummer 4.2.4 nicht angerechnet.

4.2.8 Vor der Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung als Grundlage für den Übergang in diese gemeinsam vom fachlichen Personal und der Projektbegleitung anzufertigen. Darin sind die Ergebnisse der vertieften Berufsorientierung während der Werkstatttage zu dokumentieren und eine begründete Empfehlung für die praktische Erprobung in einem Ausbildungsberuf festzuhalten. Die schriftliche Einschätzung ist mit der/dem Teilnehmenden und dem Betrieb zu Beginn der Betriebsphase durch die Projektbegleitung zu erörtern.

4.3 Betriebsphase

4.3.1 Während oder im Anschluss an die Werkstatttage soll eine Betriebsphase von vier bis höchstens acht Wochen stattfinden. Die Betriebsphase kann bei Bedarf in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, die gesamte Maßnahme soll jedoch immer mit einer vierwöchigen Werkstattphase beginnen. Die Teilnehmenden sollen hier möglichst einen Betrieb kennenlernen, der bereit und in der Lage ist, sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in einem Beruf auszubilden, der ihren Eignungen und Neigungen nach dem Ergebnis der Werkstatttage entspricht.

4.3.2 Ziel der Betriebsphase ist, die Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung einzumünden. Die Betriebsphase hat daher folgende Aufgaben:

  • Gegenseitiges Kennenlernen der/des Teilnehmenden und des Betriebs.
  • Kennenlernen der betrieblichen Arbeitsabläufe in einer Ausbildung bzw. einem Beruf entsprechend der Eignung und Neigung der/des Teilnehmenden.
  • Anwendung der zuvor erworbenen Kompetenzen in der betrieblichen Praxis.
  • Erkennen von gegebenenfalls noch bestehendem Förderbedarf vor Beginn einer Ausbildung.

4.3.3 Die Betriebsphase muss in Handwerksbetrieben stattfinden. Für jede Teilnehmende/jeden Teilnehmenden ist ein eigener Betriebsplatz vorzusehen.

4.3.4 Pro Betriebstag sollen die Teilnehmenden wie Vollzeitbeschäftigte anwesend sein. Ist eine Teilnahme in Teilzeit nach Nummer 4.2.5 gestattet, kann dies mit dem Betrieb vereinbart werden. Eine Verlängerung der Betriebsphase über acht Wochen hinaus ist auch bei Teilzeit nicht möglich.

4.3.5 Spätestens nach zwei Wochen findet ein Statusgespräch zwischen den Teilnehmenden, dem Betrieb und der Projektbegleitung statt. Es dient zur Überprüfung der Passung zwischen der Eignung und Neigung der Teilnehmenden und dem/den im Betrieb angebotenen Ausbildungsberuf/en. Bei Bedarf kann in einen anderen Betrieb gewechselt werden.

Am Ende der Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden gemeinsam vom Betrieb und der Projektleitung anzufertigen und mit der/dem Teilnehmenden zu erörtern.

4.4 Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse

Während der Werkstatttage sind berufsbezogene Sprachkenntnisse begleitend, tages- oder wochenintegriert, in einem Umfang von zehn Zeitstunden pro Woche im Durchschnitt bzw. bei reduzierten Arbeitsstunden nach Nummer 4.2.5 in entsprechendem Umfang zu vermitteln. Die Sprachvermittlung soll in Form von Sprachunterricht stattfinden, d. h. nicht ausschließlich am Werkstattplatz. Die am Werkstattplatz im konkreten Handeln erfahrene Sprache soll im Sprachunterricht aufgegriffen und vertieft werden.

Während der Betriebsphase wird die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse so weit wie möglich begleitend durch das Ausbildungspersonal im Betrieb und die Projektleitung sichergestellt. Ziel ist, dass die Teilnehmenden während der Maßnahme das Sprachniveau erreichen, das sie benötigen, um die angestrebte Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen.

4.5 Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse zur Vorbereitung auf die Berufsschule

Während der Werkstatttage ist berufsbezogenes Fachwissen begleitend, tages- oder wochenintegriert, in einem Umfang von zehn Zeitstunden pro Woche im Durchschnitt bzw. bei reduzierten Arbeitsstunden nach Nummer 4.1.5 in entsprechendem Umfang zu vermitteln. Die Vermittlung von berufsbezogenem Fachwissen soll in Form von Fachunterricht stattfinden, d. h. nicht ausschließlich am Werkstattplatz.

Die Vermittlung von berufsbezogenem Fachwissen dient der Vorbereitung auf die berufsschulischen Anforderungen in dem/den angestrebten Ausbildungsberuf/en. Dies beinhaltet, neben der Vermittlung von berufsbezogenen Fachkenntnissen, wie Mathematik und naturwissenschaftliches Basiswissen, auch Methodenkompetenzen (z. B. Arbeitstechniken, Lernstrategien), berufsbezogene Sozialkompetenzen und Heranführung an erste Ansätze für Problemlösungs­strategien in dem/den gewählten Ausbildungsberuf/en.

4.6 Projektbegleitung

4.6.1 Während der gesamten BOF-Maßnahme erfolgt eine Projektbegleitung.

4.6.2 Ziel der Begleitung ist die Unterstützung der Teilnehmenden bei ihrer beruflichen Orientierung und ihrer Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung oder eine andere weiterführende Maßnahme. Zu den Aufgaben der Projektbegleitung gehören daher:

  • Organisation und Koordinierung der verschiedenen Elemente der BOF-Maßnahmen, einschließlich Vermittlung der einzelnen Teilnehmenden in die Betriebsphase.
  • Begleitung der Teilnehmenden während der BOF-Maßnahmen, z. B. durch sozialpädagogische Betreuung und bei Bedarf Vermittlung psychologischer Beratung, Hilfestellung beim Aufbau sozialer Netzwerke (z. B. Vereine), die die gesellschaftliche Integration der Teilnehmenden unterstützen oder ihnen individuelle Hilfen anbieten, gegebenenfalls Einbeziehung der Eltern in die Begleitung, Mediation bei Konflikten.
  • Regelmäßige Erörterung der Fortschritte, Fähigkeiten und weiteren beruflichen Optionen der Teilnehmenden mit den Beteiligten in der ÜBS oder beim Kooperationspartner und im Betrieb.
  • Unterstützung der berufsbezogenen Sprachvermittlung während der Betriebsphase.
  • Dokumentation der Fähigkeiten der Teilnehmenden.
  • Beratung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und Betriebe zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten (beispielsweise zu Angeboten der Unterstützung für Betriebe usw.).
  • Netzwerkarbeit mit den Trägern anderer ÜBS/ihrer Kooperationspartner, anderen Akteuren der Handwerksorganisationen in der Flüchtlingsbetreuung und Betrieben, um eine zielgenaue Ausgestaltung der BOF-Maßnahmen und die Vermittlung in die Betriebsphase und in Ausbildung erreichen zu können.
  • Bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters zur Gewährleistung einer Vermittlung der Teilnehmenden in Ausbildung oder andere weiterführende Maßnahmen.
  • Rechtzeitige Planung und Begleitung des Übergangs der Teilnehmenden von BOF in eine betriebliche Ausbildung oder andere weiterführende Maßnahmen. In Betracht kommen hierzu insbesondere eine Einstiegsqualifizierung (EQ) oder ein betriebliches Orientierungspraktikum. Die Aufgabe umfasst dabei auch eine Beratung zu entsprechenden Finanzierungsangeboten (z. B. Möglichkeit der Übernahme von Fahrtkosten (Grundlage § 44 SGB III) und Sprachkursen (z. B. ESF BAMF).
  • Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung nach Nummer 4.7.

4.7 Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung

Während der Anwesenheitszeit der Teilnehmenden in der Maßnahme soll eine ortsnahe, qualitätsgesicherte und verlässliche Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder der Teilnehmenden erfolgen.

Die Sicherstellung dieser Kinderbetreuung gehört zu den Aufgaben des Maßnahmeträgers. Er hat die Teilnehmenden auf Wunsch hierbei aktiv zu unterstützen. Die Unterstützung beinhaltet insbesondere die aktive Kontaktaufnahme mit und/oder die Begleitung von Teilnehmenden zu Kinderbetreuungseinrichtungen.

Wenn alle oder einzelne Teilnehmende eine Kinderbetreuung durch dritte Träger nicht sicherstellen können, kann der Maßnahmeträger selbst zur Überbrückung ein maßnahmenbegleitendes Betreuungsangebot zur Verfügung stellen (siehe Nummer 6.3).

4.8 Am Ende der BOF-Maßnahme erhalten die Teilnehmenden die schriftlichen Berichte über die ermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Werkstatttage und der Betriebsphase. Im Einvernehmen mit den Teilnehmenden übermittelt die Projektbegleitung die Berichte an die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Die Berichte sollen bei der Vermittlung in eine Ausbildung oder in eine andere weiterführende Maßnahme (z. B. EQ, Orientierungspraktikum) genutzt werden.

5 Einzusetzendes Personal

Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der BOF-Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Zum Einsatz kommen Personal für die Projektleitung, Vernetzung und Teilnehmendengewinnung, fachliches Personal für die Werkstatttage, Personal für die Vermittlung berufsbezogener Sprach- bzw. Fachkenntnisse, Projektbegleiter/-innen und Personal für die Kinderbetreuung. Die Vergabe von Aufträgen ist möglich. Die Bestimmungen der VOL/A (siehe auch Nummer 3 ANBest-P und Nummer 1 BNBest-BMBF 98) sind zu beachten, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt. Wünschenswert sind Englisch- bzw. Französischkenntnisse und gegebenenfalls Arabischkenntnisse. Darüber hinaus wird Empathie bezüglich der in den Herkunftsländern der Teilnehmenden üblichen Sitten, Gebräuche und Besonderheiten erwartet.

5.1 Personal für die Projektleitung, Vernetzung und Teilnehmendengewinnung

Das Personal ist verantwortlich für die Projektleitung, Vernetzung mit regionalen Partnern sowie die Gewinnung von geeigneten Teilnehmenden. Zum Einsatz kommen Personen mit akademischer Ausbildung und einschlägiger Erfahrung in der Arbeit mit Migranten und in kommunalen Netzwerken.

5.2 Personal für die Werkstatttage

Das fachliche Personal ist für die Vermittlung eines realistischen Einblicks in den/die angestrebten Ausbildungsberuf/e zuständig. Zum Einsatz kommen daher Ausbilder/-innen oder Lehrkräfte mit einer geeigneten Qualifizierung, beispielsweise Meisterinnen/Meister mit mindestens einjähriger Berufserfahrung oder Lehrkräfte mit abgeschlossenem pädagogischem Studium.

5.3 Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse

Das Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist verantwortlich für die Verbesserung der berufsbezogenen Sprachkompetenz der Teilnehmenden, um ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen und sie auf den beruflichen Alltag vorzubereiten. Zum Einsatz kommen während der Werkstatttage Lehrkräfte, die qualifiziert sind, die deutsche Sprache im jeweiligen Berufskontext zu vermitteln. Während der Betriebsphase ist das die Teilnehmenden betreuende Personal im Betrieb für die Vermittlung von betriebs- und berufsbezogenen Sprachkenntnissen zuständig. Es wird dabei von der Projektbegleitung unterstützt.

5.4 Personal zur Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse

Das Personal zur Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse ist für die Vorbereitung auf die Anforderungen der Berufsschule im angestrebten Ausbildungsberuf verantwortlich. Zum Einsatz kommen Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium oder Ausbilderinnen/Ausbilder mit einer geeigneten Qualifizierung, beispielsweise Meisterinnen/Meister mit mindestens einjähriger Berufserfahrung.

5.5 Personal für die Projektbegleitung

Die Projektbegleitung unterstützt die Teilnehmenden während der gesamten BOF-Maßnahme. Zum Einsatz kommen Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Die Aufgaben der Projektbegleitung können im Ausnahmefall auch von fachlichem Personal wahrgenommen werden, wenn dieses über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen sowie ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Arbeit mit und Betreuung von Jugendlichen verfügt.

5.6 Personal für die Kinderbetreuung

Das Personal betreut und beschäftigt altersentsprechend die Kinder während der Maßnahme. Zum Einsatz kommen Personen, die pädagogische Vorerfahrung nachweisen können; dies können z. B. Tageseltern, Studierende aus pädagogischen Studiengängen oder Ruheständlerinnen/Ruheständler aus dem pädagogischen Bereich sein. Ein (erweitertes) polizeiliches Führungszeugnis ist vorzulegen.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Maßnahmekosten

6.1.1 Personalkosten

Für Projektpersonal, das Aufgaben nach der Nummer 4.1 wahrnimmt, können unabhängig vom Teilnehmerfestbetrag Mittel für bis zu einer halben Personalstelle beantragt werden. Das eingesetzte Personal muss über einschlägige ­Qualifikationen und Kompetenzen verfügen. Die Vergütung kann maximal mit Entgeltgruppe E 13 TVöD kalkuliert ­werden. Es gelten die Obergrenzen für Personalausgaben 2016 des BMBF. Auf das Besserstellungsverbot gemäß Nummer 1.3 ANBest-P wird besonders hingewiesen.

6.1.2 Teilnehmerfestbetrag

Für die Durchführung der BOF-Maßnahmen in Vollzeit wird ein Festbetrag in Höhe von 307 Euro je Teilnehmerin/Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die Durchführung der Maßnahme in Teilzeit nach Nummer 4.2.5 reduziert sich der Festbetrag auf 200 Euro je Teilnehmerin/Teilnehmer und Woche. Eine Maßnahme mit einer vereinbarten regelmäßigen Anwesenheitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche gilt als Vollzeit.

Die Teilnahme ist durch jede/jeden Teilnehmende/n mittels handschriftlich unterschriebener Teilnehmerlisten (auf den Tag genau) nachzuweisen. An gesetzlichen Feiertagen gelten die Teilnehmenden als anwesend. Bei Fehlzeiten oder Abbruch der Maßnahme wird der Wochen-Festbetrag bei einer Anwesenheit an mindestens drei Tagen der Woche gewährt.

Dieser Festbetrag dient zur Abdeckung der Personal-, Sach- und allgemeinen Verwaltungsausgaben sowie der Ausgaben für Versicherungen und weitere projektbezogene Aufgaben (mit Ausnahme Nummer 6.1.1). Diese beinhalten insbesondere:

  • Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) – auch für die Betriebsphase,
  • tägliche Mittagsmahlzeiten, ausgenommen während der Betriebsphase,
  • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmenden ­während der Maßnahmedauer verursachen,
  • Unfallversicherung,
  • die gegebenenfalls erforderliche Ausstellung der aus seuchenhygienischen Gründen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung für alle Teilnehmenden,
  • aktuelle Führungszeugnisse, sofern diese bei einer Betriebsphase erforderlich sind,
  • Auftragsvergaben.

Über die 307 bzw. 200 Euro hinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel der Zuwendungsempfänger oder durch Drittmittel zu decken. Drittmittel sind Leistungen Dritter, die zur Durchführung der BOF-Maßnahmen eingebracht ­werden können. Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind hierbei ausgeschlossen.

6.2 Fahrkosten der Teilnehmenden

Der Zuwendungsempfänger stellt den Teilnehmenden notwendige Fahrgelegenheiten zu den Maßnahmeorten zur Verfügung oder erstattet ihnen die notwendigen Fahrkosten. Zur Abdeckung der hierdurch entstehenden Kosten wird dem Zuwendungsempfänger ein Festbetrag in Höhe von 23 Euro je Teilnehmerin/Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Nummer 6.1 gilt in Bezug auf die Wochenzählung und Anwesenheiten entsprechend.

In begründeten Einzelfällen, in denen eine Teilnahme an der Maßnahme aufgrund der Entfernung sonst nicht möglich wäre und deshalb eine Übernachtung der Teilnehmenden erforderlich ist, können bei Vorliegen der Zustimmung von Jobcenter, Ausländerbehörde und dem BIBB zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 die notwendigen Übernachtungskosten nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet werden.

6.3 Kinderbetreuungskosten der Teilnehmenden

Der Zuwendungsempfänger erstattet den Teilnehmenden notwendige zusätzliche Kosten der Kinderbetreuung nach Nummer 4.7 bis zu maximal 32,50 Euro pro Woche und Kind. Die Notwendigkeit der Kinderbetreuungskosten wird durch den Zuwendungsempfänger in Abstimmung mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters festgestellt und dokumentiert. Nur in diesen Fällen können Kinderbetreuungskosten erstattet werden.

Die notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach Nummer 4.7 werden dem Zuwendungsempfänger auf Einzelnachweis erstattet.

Stellt der Maßnahmeträger selbst ein maßnahmenbegleitendes Kinderbetreuungsangebot für noch nicht schulpflichtige Kinder nach Nummer 4.7 zur Verfügung, wird bei entsprechendem Nachweis eine Betreuung von 10 Euro pro Kind und Stunde der Anwesenheit des Elternteils in der Maßnahme gefördert.

Kinderbetreuungskosten werden je Kind nur einmal erstattet. Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projekt­förderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in geeigneter Weise bei eigenen Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden.

7.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

7.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.

8 Verfahren

Mit der Durchführung des Programms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt.

8.1 Antragstellung

8.1.1 Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie fortlaufend, spätestens zwei Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme, gestellt werden. Die Maßnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2019 enden.

8.1.2 Die BOF-Maßnahmen sind in Gruppen mit höchstens zwölf Teilnehmenden durchzuführen. Die Förderung muss für mindestens eine Gruppe beantragt werden. Sind parallel oder nacheinander BOF-Maßnahmen für mehrere Gruppen geplant, so soll der Antrag die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmergruppen für die gesamte Projektlaufzeit um­fassen.

8.1.3 Für die Antragstellung wird dringend empfohlen, das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen. Hier ist die Fördermaßnahme „Berufsorientierungsprogramm für Flüchtlinge“ des BMBF auszuwählen. Das elektronische Antragssystem leitet im Anschluss durch das weitere ­Antragsverfahren. Zudem ist eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierfassung des über „easy-Online“ gestellten Antrags einschließlich einer Projektbeschreibung und der schriftlichen Erklärung zur Sicherstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen in Betrieben gemäß Nummer 8.1.4 einzureichen (Postfach 20 12 64, 53142 Bonn).

8.1.4 Mit dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einzureichen, die folgende Punkte enthalten muss:

  • Eignung des Trägers,
  • schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Ziele des Programms. Dazu gehört die Darstellung der Ausgestaltung der:
  1. regionalen Vernetzung und Teilnehmendengewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung von Frauen
  2. Vorgehensweise zur Feststellung der Teilnehmendenvoraussetzungen
  3. Werkstatttage
  4. Betriebsphase
  5. Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse
  6. Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse
  7. Begleitung der Teilnehmenden
  • Qualifikation des Personals,

Aufbau, Methodik und Didaktik der einzelnen BOF-Elemente sind in der Projektbeschreibung detailliert darzustellen. Die Projektbeschreibung ist verbindlicher Teil des Antrags.

Bei der Konzeption der Werkstatttage ist insbesondere darauf zu achten, dass Methodik und Didaktik den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechen. Da die Teilnehmenden sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen mitbringen, sind entsprechend individualisierte Lernangebote erforderlich. Es soll auch dargestellt werden, wie die Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung gelingen und die Stellung von Frauen und Männern in Arbeitsprozessen in unserer Gesellschaft vermittelt werden soll.

Der Antragsteller hat zudem schriftlich zu erklären, dass er die Bereitstellung der erforderlichen Praktikumsplätze in Betrieben rechtzeitig sicherstellen und darüber hinaus dafür Sorge tragen wird, dass allen geeigneten und gewillten BOF-Absolventinnen/Absolventen ein Ausbildungsverhältnis oder hilfsweise eine Beschäftigungsmöglichkeit ange­boten wird.

8.1.5 Ein Vordruck für die Projektbeschreibung, die Förderrichtlinie, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de abgerufen werden.

8.2 Antragsprüfung

Eingegangene Anträge werden zunächst auf die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 5 genannten Fördervoraussetzungen geprüft. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.

Gehen mehr förderfähige Anträge ein als Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung entsprechend des Eingangs der Anträge beim BIBB.

9 Bereitstellung der Mittel

9.1 Die bewilligten Mittel werden anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (Nummer 5 der ANBest-P) zu Veränderungen im Projektverlauf werden vom BIBB in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt.

9.2 Für BOF-Maßnahmen können für bereits erbrachte Leistungen Mittelanforderungen an das BIBB gestellt werden. Sie sind über das Projektförder-Informationssystem (profi) elektronisch zu stellen und in Papierform beim BIBB ­einzureichen. Die Berechnung der Höhe der Mittelanforderung erfolgt auf Wochenbasis (vgl. dazu die Nummern 6.1 bis 6.3). Mit der Mittelanforderung sind die handschriftlich unterschriebenen Teilnehmerlisten einzureichen (vgl. dazu Nummer 9.3). Teilnehmende, die nachträglich in die Gruppe eintreten, können separat abgerechnet werden.

Die letzte Mittelanforderung für das jeweilige Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 6. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis zum Jahresende BOF-Maßnahmen ­vorgesehen sind. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises ­zurückgefordert.

9.3 Teilnehmerlisten

Es sind Anwesenheitslisten über die Teilnehmenden (auf den Tag genau) mit den Unterschriften der Teilnehmenden zu führen und mit der Mittelanforderung vorzulegen.

Weiterhin sind Angaben über die Teilnehmenden im BOF-Portal unter www.bof-portal.de nach den dortigen Vorgaben verpflichtend zeitnah zu erfassen und fortlaufend zu aktualisieren.

Die Angaben über die Teilnehmenden werden vom BIBB geprüft und statistisch ausgewertet. Die Statistiken werden dem BMBF, der BA und dem ZDH zur Verfügung gestellt.

9.4 Weitere Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

9.5 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt für Neuanträge die Richtlinie für die Förderung der vertieften Berufsorientierung junger Flüchtlinge zu ihrer Integration in eine berufliche Ausbildung im Handwerk (Berufsorientierung für Flüchtlinge – BOF) vom 7. April 2016 (BAnz AT 20.04.2017 B4). ­Laufende Bewilligungen können das erweiterte Angebot dieser Richtlinie beantragen. Sie gilt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020.

Bonn, den 29. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer